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Haftungsrecht | Weite Haftung des Fondsinitiators für Vertrieb
Bedient sich der Gründungs- und Treuhandkommanditist eines KG-Fonds bei der Vermarktung der Gesellschaftsanteile eines Vertriebs und überlässt diesem oder eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten, so haftet er für deren unrichtige oder unzureichende Angaben wie für eigenes Verschulden (Haftung [i]Zum neuen Recht für Vermögensanlagen und Finanzanlagenvermittler s. Schwintowski, NWB 12/2012 S. 996für Erfüllungsgehilfen, § 278 Satz 1 BGB). Dabei ist ihm das Verschulden von Untervermittlern schon dann zurechenbar, wenn mit ihrem Einsatz gerechnet werden musste. Die Zurechnung der Haftung wird auch nicht durch die Verwendung eines vollständigen und richtigen Prospekts ausgeschlossen. Selbst wenn dieser den Interessenten hinreichend aufklärt, ist der Prospekt kein Freibrief für die eingesetzten Vertriebe, Risiken abweichend hiervon darzustellen und...