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Abgabenordnung | Einnahmenzuschätzung wegen fehlerhafter Kassenaufzeichnungen
Die Aufzeichnungspflichten für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG folgen bereits aus §§ 140 ff. AO. Des Weiteren gilt für den unternehmerisch tätigen Einnahmenüberschussrechner § 22 UStG (i. V. mit §§ 63 ff. UStDV), und zwar unabhängig davon, welche Arten von Umsätzen getätigt werden. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht zwar grds. keine Pflicht zum Führen eines Kassenbuchs. Entscheidend ist, dass die für die Besteuerung maßgeblichen Vorgänge vollständig erfasst werden. Insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben ist es, so das zur Vermeidung der Einnahmeneinzelaufzeichnung aber kaum zu umgehen, ein detailliertes Kassenkonto oder ein Kassenbuch zu führen.