Finanzministerium Schleswig-Holstein - VI 304 – S 2141 – 022

Bilanzänderung bei Mitunternehmerschaften

Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 EStG ist eine Bilanzänderung u. a. möglich, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung i. S. d. § 4 Absatz 2 Satz 1 EStG steht. Dieser enge sachliche Zusammenhang besteht bei einer Mitunternehmerschaft auch zwischen Gesamthandsbilanz sowie Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen der einzelnen Mitunternehmer.

Subjekt der Gewinnermittlung ist die Mitunternehmerschaft selbst und nicht der einzelne Mitunternehmer (Einheitsbetrachtung). Es ist daher bei der Auslegung des § 4 Absatz 2 Satz 2 EStG auf die Bilanz der Mitunternehmerschaft (= Gesamthandsbilanz einschließlich Ergänzungsbilanzen sowie Sonderbilanzen) abzustellen und hier auf eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise (die nur in eng begrenzten Einzelfällen, z. B. bei der Anwendung des § 6b EStG stattfindet) zu verzichten. Mögliche Gewinnverlagerungen stehen dieser Auffassung nicht entgegen.

Beispiel:

Die AB-OHG erwirtschaftet im Jahr 2012 insgesamt einen Gewinn in Höhe von 100.000 €. Auf die Gesellschafter entfallen jeweils 50 % des Gewinns. Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2014 wird festgestellt, dass versehentlich Anschaffungsnebenkosten für eine zum angeschaffte Maschine (ND 10 Jahre) in Höhe von 20.000 € nicht aktiviert, sondern als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Die Bilanz wird nach § 4 Absatz 2 Satz 1 EStG berichtigt und der Gewinn des Jahres 2012 – nach Abzug der AfA – um 18.000 € auf 118.000 € erhöht.

Der Gesellschafter A macht in seiner Sonderbilanz eine Teilwertabschreibung für ein anderes Wirtschaftsgut in Höhe von 15.000 € und somit eine Änderung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 EStG geltend.

Die Bilanzänderung ist bis zur Höhe der in der Mitunternehmerschaft vorgenommenen Bilanzberichtigung zulässig mit der Folge, dass ein Gewinn i. H. v. 103.000 € festzustellen ist.

Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - VI 304 – S 2141 – 022

Fundstelle(n):
NAAAE-13318