Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Unterhaltsanspruch - Anspruchsübergang auf Grundsicherungsträger - Höhe des übergegangenen Unterhaltsanspruchs - Absetzung Versicherungspauschale - verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz
1. Auf den Träger der Grundsicherung übergegangene Ansprüche sind nicht als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.
2. Vom gesetzlichen Anspruchsübergang nicht erfasst sind die vom Einkommen abzusetzenden Beträge, die nicht zur Deckung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs einzusetzen sind.
Gesetze: § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 2 vom , § 33 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 33 Abs 2 S 2 SGB 2 vom , Art 3 Abs 1 GG
Instanzenzug: Az: S 25 AS 16/08 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 6 AS 413/10 Urteil
Tatbestand
1Zwischen den Beteiligten ist die Höhe eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom bis zum streitig.
2Die geschiedene Klägerin lebt gemeinsam mit ihren 1986 und 1994 geborenen Söhnen in einem Haushalt. Einer im Scheidungsurteil titulierten Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 550 Euro monatlich kam ihr geschiedener Ehemann zwar laufend und vollständig nach, die Zahlungen erfolgten aber nicht fristgerecht. Die Klägerin und ihre Kinder bezogen daneben seit dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wobei die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters wegen der unregelmäßigen Unterhaltszahlungen verschiedentlich Änderungsbescheide erlassen hatte, mit denen nachträglich zugeflossenes Einkommen berücksichtigt und entsprechend Leistungen nach dem SGB II zurückgefordert worden waren.
3Vom an zahlte der geschiedene Ehemann den monatlichen Unterhalt an den Beklagten. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs berücksichtigte der Beklagte deshalb Einkommen bei der Klägerin vom an nicht mehr, sodass auch die Absetzung einer Versicherungspauschale - anders als zuvor - außer Betracht blieb (Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ).
4Auf die Klage der Klägerin zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat das SG den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom bis zum weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 30 Euro monatlich zu gewähren (Urteil vom ). Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Es könne dahinstehen, ob der Beklagte durch den gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II Gläubiger des Unterhaltsanspruchs geworden sei, wie es das SG angenommen habe, oder dem Anspruchsübergang § 33 Abs 2 Satz 1 SGB II entgegengestanden habe. Ohne den Zufluss von Einkommen sei jedenfalls § 11 Abs 2 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der bis zum geltenden Fassung (alte Fassung - aF) nicht anwendbar mit der Folge, dass Absetzungen vom Einkommen zugunsten der Klägerin nicht berücksichtigt werden könnten. Dieses Ergebnis könne weder durch richterliche Rechtsfortbildung im Rahmen einer analogen Anwendung des § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V aF noch durch eine über den Wortlaut hinausgehende verfassungskonforme Auslegung korrigiert werden. Auch auf Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestehe ein Anspruch auf weitere 30 Euro monatlich nicht. Zwar habe die Mitteilung des Beklagten an den geschiedenen Ehemann, dass eine schuldbefreiende Zahlung ab Dezember 2007 nicht mehr an die Klägerin, sondern nur noch an ihn selbst möglich gewesen sei, nicht vollumfänglich zugetroffen. Tatsächlich habe der geschiedene Ehemann dann schuldbefreiend an die Klägerin leisten können, wenn die Zahlungen pünktlich erfolgt wären (Hinweis auf § 33 Abs 2 Satz 2 SGB II). Diese Fehlinformation sei jedoch nicht an die Klägerin selbst erfolgt, wie es der sozialrechtliche Herstellungsanspruch erfordere, sondern lediglich an einen Dritten. Darüber hinaus treffe den Beklagten keine Pflicht, Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit der Anrechnung einer Versicherungspauschale zu eröffnen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass dem Unterhaltsberechtigten bei einem eher unzuverlässigen Unterhaltsschuldner auch Vorteile daraus erwüchsen, wenn der Beklagte den Unterhalt nicht als Einkommen anrechne.
5Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt, die Auslegung durch das LSG verletzte Art 3 Abs 1 Grundgesetz. Ihr stünden 30 Euro monatlich weniger zur Verfügung als vor dem , mit denen sie tatsächlich bestehende Versicherungen bedient habe. Die Schlechterstellung gegenüber Leistungsberechtigten, die ihre Ansprüche zeitgerecht durchsetzen könnten, habe keinen sachlichen Grund.
6Die Klägerin beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom zurückzuweisen.
7Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
8Er ist der Auffassung, dass ein Anspruchsübergang nach § 33 SGB II stattgefunden habe. Hielte man den Anspruchsübergang für unrechtmäßig, habe allenfalls der Unterhaltsschuldner einen Zahlungsanspruch gegenüber ihm in Höhe des vermeintlich zu Unrecht vereinnahmten Unterhalts und die Klägerin ggf einen Anspruch gegen den Unterhaltsschuldner auf Auszahlung der noch offenen Forderungen (hier in Höhe der Versicherungspauschale). Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt habe allerdings die Klägerin einen Anspruch gegenüber ihm - dem Beklagten - auf Zahlung von 30 Euro monatlich im streitigen Zeitraum.
Gründe
9Die zulässige Revision ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das LSG entschieden, dass der Klägerin weitere Leistungen von dem Beklagten nicht zustehen. Der vom geschiedenen Ehemann der Klägerin an den Beklagten gezahlte Unterhalt stellt kein Einkommen der Klägerin dar. Zwar hat ein Anspruchsübergang jedenfalls nicht in Höhe des gesamten Unterhaltsanspruchs stattgefunden. Der Ausgleich insoweit findet jedoch nicht zwischen dem Beklagten und der Klägerin statt. Dies allein bedeutet entgegen der Auffassung der Klägerin keine gleichheitswidrige Schlechterstellung.
101. Streitgegenstand sind allein Ansprüche der Klägerin auf höhere Leistungen. Die von Beginn an anwaltlich vertretene Klägerin hat die Zahlung von weiteren 30 Euro monatlich allein an sich begehrt. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom , der hinsichtlich des streitigen Zeitraums vom bis zum die vorangehenden Bescheide ersetzt hat.
112. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG als erwerbsfähige Hilfebedürftige (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) - wie ihre Kinder, die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft leben (vgl § 7 Abs 2, 3 SGB II) - dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Da der Beklagte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG den gesamten nach §§ 19, 20, 21 und 22 SGB II relevanten Bedarf der Klägerin durch die Bewilligung von Leistungen gedeckt hat, stehen ihr höhere Ansprüche auf Alg II nicht zu.
12Wegen der Höhe ihrer Ansprüche ist zunächst der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus dem Bedarf jeder einzelnen Person zu ermitteln und sodann das zu berücksichtigende Einkommen (vgl § 11 SGB II) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II). Dabei steht das ihren Kindern zugeflossene Einkommen nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft an, da es deren Bedarf nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG nicht vollständig deckt (vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 24). Zutreffend hat der Beklagte Einkommen der Klägerin insbesondere aus der titulierten Unterhaltsforderung bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt (dazu unter 3). Aus der Entgegennahme des gesamten vom geschiedenen Ehemann geschuldeten Unterhalts durch den Beklagten, die jedenfalls hinsichtlich der Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II iVm der Alg II-V rechtswidrig ist, erwachsen der Klägerin dem Beklagten gegenüber keine unmittelbaren Zahlungsansprüche (dazu unter 4).
133. Nach der Rechtsprechung ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II (in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom , BGBl I 1706 - GSiFoG) grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl etwa - SozR 4-4200 § 11 Nr 17; - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt.
14Tatsächliche Zahlungen an die Klägerin hat der geschiedene Ehemann im streitigen Zeitraum nicht geleistet. Soweit der Unterhaltsanspruch durch Zahlung an den Beklagten befriedigt worden ist, scheidet die Berücksichtigung der Zahlungen als Einkommen der Klägerin aus (dazu unter a). Bei zutreffender Anwendung der Regelungen zum Anspruchsübergang entsteht dabei die von der Klägerin erkannte Ungleichbehandlung zu solchen Leistungsberechtigten nicht, die einen bestehenden Anspruch rechtzeitig realisieren können und denen entsprechende Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II iVm der Alg II-V zustehen. Denn in Höhe dieser Beträge verbleibt der Anspruch beim Leistungsberechtigten (dazu unter b).
15a) Bei den Beträgen, die ein Jobcenter infolge des Übergangs von Ansprüchen des Leistungsberechtigten nach § 33 SGB II idF des GSiFoG erhält, handelt es sich nicht um Einkommen des Leistungsberechtigten iS des § 11 SGB II. Dem Leistungsberechtigten verbleibt infolge eines Anspruchsübergangs zwar das Stammrecht auf den Unterhalt. Ein entsprechender Zahlungsanspruch besteht jedoch in Höhe des kraft Gesetzes übergegangenen Teils nicht mehr. Ausschließlich die auf diesem Anspruch auf Auszahlung beruhende Zahlung vermittelt aber den nach § 11 SGB II entscheidenden Zufluss (entsprechend für den Fortfall des Stammrechts, nicht aber des Zahlungsanspruchs - SozR 4-4200 § 11 Nr 43 RdNr 24). Um Einkommen handelt es sich schon deshalb nicht, weil der verspätet (durch den Träger der Grundsicherung) realisierten Forderung die Funktion der Sicherung des Lebensunterhalts durch ihren Verbrauch, an der die Auslegung des Begriffs "Einkommen" zu messen ist (dazu etwa - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 29), nicht mehr zukommen kann. Der Anspruchsübergang findet seine Berechtigung gerade darin, dass ein Anspruch als "bereites Mittel" im Zeitpunkt der Bedürftigkeit für den Hilfebedürftigen nicht realisierbar war und der Lebensunterhalt insoweit bereits durch die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II gedeckt worden ist.
16Fließt infolge eines Anspruchsübergangs dem Leistungsberechtigten zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nicht zu, kommt bei der Berechnung des Alg II-Anspruchs auch die (fiktive) Absetzung von Beträgen nach § 11 Abs 2 SGB II iVm mit der Alg II-V nicht in Betracht.
17b) Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II entsteht infolge eines Anspruchsübergangs weder eine von Verfassungs wegen zu schließende Lücke, wie die Klägerin und das SG meinen, noch muss der Leistungsberechtigte einen wirtschaftlichen Verlust hinnehmen, wie es das LSG dargelegt hat. Unzutreffend ist nämlich die Ausgangsannahme der Vorinstanzen und des Beklagten, hinsichtlich der Beträge, die nach § 11 Abs 2 SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind, komme ein Anspruchsübergang nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II überhaupt in Betracht.
18§ 33 Abs 1 Satz 1 SGB II bestimmt: Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.
19Hinsichtlich der Höhe des Anspruchsübergangs gilt deshalb zum einen, dass der Unterhaltsanspruch stets nur bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen übergeht (dazu bereits - FamRZ 2011, 197 = juris RdNr 18). Entscheidend sind dabei die Aufwendungen, die der Träger gerade für den Unterhaltsberechtigten erbracht hat. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für Unterhaltsansprüche für Kinder wegen der Besonderheiten der Berücksichtigung des Kindergeldes bei Wegfall ihrer eigenen Bedürftigkeit (vgl § 33 Abs 1 Satz 2 SGB II; dazu BGH aaO).
20Zum anderen geht der Anspruch entsprechend dem letzten Satzteil des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II nur insoweit über, als bei rechtzeitiger Leistung des verpflichteten Dritten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Dies verlangt die Prüfung, ob unter Anwendung der Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen (vgl §§ 11, 12 SGB II) der übergegangene Anspruch überhaupt zur Bedarfsdeckung heranzuziehen gewesen wäre. Ausgeschlossen ist der Übergang von Ansprüchen, wenn und soweit solche Ansprüche nach §§ 11, 12 SGB II nicht zur Deckung des Bedarfs einzusetzen sind (vgl Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 33 RdNr 29; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 33 RdNr 49; Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 33 RdNr 106). Auch wenn ein titulierter Unterhaltsanspruch wegen unregelmäßiger Zahlungen des Unterhaltsschuldners nicht geeignet ist, den Bedarf des Hilfebedürftigen als "bereites Mittel" zu decken, geht er nach § 33 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 SGB II nur insoweit auf den Grundsicherungsträger über, als er im Falle der rechtzeitigen Erfüllung bei der Bedarfsermittlung als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 iVm der Alg II-V werden vom Anspruchsübergang also nicht erfasst.
21Soweit der Anspruch danach beim Leistungsempfänger verbleibt, trifft diesen auch das Risiko der Durchsetzbarkeit gegenüber dem Schuldner. Fließen ihm Teile eines im Übrigen übergegangenen Anspruchs in der Folge tatsächlich zu, berechnen sich die von diesem Einkommenszufluss nach § 11 Abs 2 SGB II zu berechnenden Absetzbeträge aus dem Gesamtbetrag der ursprünglichen Forderung. Infolge eines gesetzlichen Anspruchsübergangs steht ein Leistungsberechtigter also nicht besser, aber auch nicht schlechter als solche Leistungsberechtigte, die einen Anspruch, der nicht von einem Anspruchsübergang erfasst wird, selbst geltend machen.
224. Der Beklagte hat damit zwar die Reichweite des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II verkannt, soweit er darauf hingewirkt hat, dass der geschiedene Ehemann den gesamten Unterhaltsanspruch an ihn zahlt. Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten, über die der Senat zu befinden hätte, erwachsen daraus aber nicht.
23a) Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, den das LSG erörtert hat, besteht nicht. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat nach der Rechtsprechung des BSG (vgl für das Recht der Grundsicherung etwa B 14/11b AS 63/06 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 10) zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Es fehlt zumindest an der zuletzt genannten Voraussetzung, weil ein Anspruchsübergang nach § 33 SGB II in der seit dem geltenden Fassung nicht mehr von einer Überleitungsanzeige gegenüber dem Schuldner abhängt, die als Verwaltungsakt ggf durch eine Amtshandlung hätte korrigiert werden können.
24b) Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch scheidet ebenfalls aus. Ein solcher Anspruch (grundlegend dazu - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7) gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist. Hier fehlt es schon daran, dass der Beklagte von der Klägerin etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:140312UB14AS9811R0
Fundstelle(n):
NAAAE-13211