BGH Urteil v. - III ZR 290/11

Instanzenzug:

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Betrags von 5.000 € in Anspruch, den sie Ende Oktober/Anfang November 2005 im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem "Schenkkreis" entrichtet hat.

2 Im Oktober/November 2005 nahm die Klägerin an der Veranstaltung eines Schenkkreises (Chart "M. -L. ") teil. Dieser war nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des "Empfängerkreises" erhielten von dem ihnen nachgeordneten "Geberkreis" bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die Beschenkten aus dem Schenkkreis aus und an ihrer Stelle rückten Mitglieder des Geberkreises in den Empfängerkreis nach. Neu hinzutretende Mitglieder wurden Teil des Geberkreises und leisteten Schenkungen an die jeweiligen Mitglieder des Empfängerkreises in der Hoffnung, selbst einmal Angehörige des Empfängerkreises zu werden und auf diese Weise den eingesetzten Betrag mehrfach - durch Schenkungen neu hinzustoßender Mitglieder des Geberkreises - zurückzuerlangen. In diesem Zusammenhang übergab die Klägerin der Beklagten einen Barbetrag von 5.000 €.

3 Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Geldleistung sei wegen Sittenwidrigkeit des Schenkkreises und der damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte ohne Rechtsgrund erfolgt und von der Beklagten zurückzuerstatten, da diese selbst Beschenkte, jedenfalls aber Beauftragte, gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe nicht gewusst, dass und an welche Personen der Betrag weitergeleitet worden sei.

4 Die Beklagte hat entgegnet, sie sei weder Initiatorin noch Organisatorin noch Mitglied des Schenkkreises gewesen. Sie habe selbst keine Leistung von der Klägerin erhalten, sondern nur als Botin fungiert und den Geldbetrag abredegemäß an die zum damaligen Zeitpunkt an der Pyramidenspitze ("Pole-Position") stehenden Mitglieder des Empfängerkreises übermittelt. Diese Personen seien der Klägerin aufgrund der ausliegenden "Chartliste" bekannt gewesen. Des Weiteren hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen.

5 Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme im Wesentlichen - bis auf einen Teil der Zinsforderung und die verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten - stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Schenkungsempfänger erfolgt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die (vollständige) Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

6 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7 Das Berufungsgericht hat zunächst einen Bereicherungsanspruch der Klägerin wegen nach § 138 BGB rechtsgrundloser Schenkung an die Beklagte verneint, weil nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien über den Zweck der Leistung die Beklagte nicht Empfängerin, sondern nur Übermittlerin der Schenkung sein sollte. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung des eingeklagten Betrags verpflichtet gesehen und hierzu ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Auftragsverhältnis zustande gekommen, das eine für das System des Schenkkreises wesentliche Tätigkeit, nämlich die Weiterleitung der Schenkung an die Mitglieder des Empfängerkreises, zum Gegenstand gehabt habe und deshalb wegen Sittenverstoßes gemäß § 138 BGB nichtig sei. Mit der Übergabe des Geldes habe die Klägerin eine Leistung an die Beklagte erbracht und diese den Besitz an den Geldscheinen erlangt. Eine etwaige Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) könne die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, weil sie durch die Annahme der Leistung gegen die guten Sitten verstoßen habe (§ 819 Abs. 2 BGB). Die Beklagte sei in die Organisation des Schenkkreises eingebunden gewesen und habe von der Sittenwidrigkeit des damit verbundenen "Schneeball-Systems" gewusst oder zumindest sich einer solchen Kenntnis in einer Weise verschlossen, dass es ihr nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf ein etwa fehlendes Bewusstsein der Sittenwidrigkeit zu berufen. Auch und gerade in der (etwaigen) Weitergabe des Geldes manifestiere sich die Sittenwidrigkeit des Auftragsverhältnisses. Sonach stünden der Klägerin im Falle der Geldweitergabe zwar "doppelte Bereicherungsansprüche" zu, nämlich gegen die Beklagte als Beauftragte und gegen die beschenkten Mitglieder des Empfängerkreises. Allerdings sei § 255 BGB insoweit analog anzuwenden mit der Folge, dass die Beklagte von der Klägerin die Abtretung ihrer etwa gegebenen Bereicherungsansprüche gegen die beschenkten Mitglieder des Empfängerkreises verlangen könne. Der Klageanspruch sei letztlich nicht verjährt, da die Verjährungsfrist rechtzeitig durch Klageeinreichung und (noch) demnächst nachfolgende Zustellung gehemmt worden sei.

II.

8 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

9 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zuerkannt.

10 a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein Auftragsvertrag zustande gekommen, der wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei.

11 aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Abrede der Parteien, wonach die Beklagte das ihr von der Klägerin übergebene Geld an die gerade in der Empfängerposition ("Pole-Position") befindlichen Personen auszahlen (weiterleiten) solle, die Vereinbarung über eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung und mithin ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB gesehen.

12 (1) Der Begriff der Geschäftsbesorgung im Sinne von § 662 BGB umfasst nicht nur die Vornahme von Rechtsgeschäften im wirtschaftlichen Bereich, sondern auch rein tatsächliche Handlungen, sofern hiermit eine Tätigkeit ausgeübt wird, die an sich der Sorge des Auftraggebers obliegen würde und durch die dessen Interesse gefördert wird (, BGHZ 56, 204, 207). Hierunter fällt die Weiterleitung von Geldmitteln an Dritte folglich auch dann, wenn es sich hierbei um eine reine "Übermittlung" im Sinne eines Botendienstes handeln sollte. Erst recht stellt die Weitergabe von Geldmitteln an von dem Beauftragten im Einzelnen noch zu ermittelnde Empfänger (hier: die damaligen Mitglieder des "Empfängerkreises") eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 662 BGB dar.

13 (2) Entgegen der Auffassung der Revision lag hierin keine bloße Gefälligkeit der Beklagten ohne rechtlichen Bindungswillen.

14 Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel bei dem sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (s. Senatsurteil vom - III ZR 4/91, NJW 1992, 498 mwN; , NJW 2009, 1141, 1142 Rn. 7; vom aaO S. 210 und vom - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f).

15 Eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 662 BGB ist nach diesen Grundsätzen dann gegeben, wenn beiderseits der anhand objektiver Kriterien feststellbare Wille besteht, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen und entgegenzunehmen; dies liegt insbesondere dann nahe, wenn erkennbar ist, dass für den Auftraggeber als Empfänger der Leistung wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen und er auf die Zusage des anderen Teils vertraut (Senatsurteil vom aaO S. 499; aaO S. 208, 210).

16 Ob durch Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten ein Auftragsvertrag zustande kommt oder nur eine keine rechtlichen Bindungen erzeugende "Gefälligkeitshandlung" vorliegt, hängt hiernach von Umständen des Einzelfalls ab und ist daher im Wesentlichen eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Diese bindet das Revisionsgericht, es sei denn, dass sie rechtsfehlerhaft vorgenommen wurde ( aaO S. 209).

17 Das Berufungsgericht hat seine Würdigung, die Beklagte habe die Geschäftsbesorgung mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen übernommen, insbesondere auf die in der Höhe des übergebenen Geldbetrags (5.000 €) zum Ausdruck kommende erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Sache, auf das mit der Einbindung in die Organisation des Schenkkreises verbundene Eigeninteresse der Beklagten sowie auf den Umstand gestützt, dass die Beklagte die zu "beschenkenden" Personen im Einzelnen noch genau zu ermitteln und den übergebenen Geldbetrag auf diese aufzuteilen hatte. Diese Würdigung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

18 bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den Auftragsvertrag als sittenwidrig und mithin unwirksam (§ 138 Abs. 1 BGB) angesehen. Hiergegen erhebt die Revision auch keine (konkreten) Einwände.

19 (1) Bei einem Schenkkreis, wie er auch hier in Rede steht, handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches darauf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitglieder mehr geworben werden können. Der Schenkkreis zielt allein darauf ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung ihres (verloren gehenden) "Einsatzes" zu bewegen. Dies verstößt - wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten mit der Folge, dass die hierfür geleisteten Zuwendungen generell als rechtsgrundlos erbracht zurückgefordert werden können (s. , NJW 2009, 984 Rn. 7 ff; vom - III ZR 120/08, NJW-RR 2009, 345 f Rn. 10 f; vom - III ZR 282/07, NJW 2008, 1942 Rn. 6 ff und vom - III ZR 72/05, NJW 2006, 45, 46 Rn. 9 ff).

20 (2) Nach diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken, mit dem Berufungsgericht auch einen Auftragsvertrag als sittenwidrig und somit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig anzusehen, sofern dieser eine für das System des Schenkkreises wesentliche Tätigkeit zum Gegenstand hat (hier: Weiterleitung an im Einzelnen noch zu ermittelnde Mitglieder des "Empfängerkreises") und sich an einen Auftragnehmer richtet, der (wie hier die Beklagte) in die Organisation des Schenkkreises eingebunden ist. Unter solchen Umständen ist das Auftragsverhältnis derart eng mit der Organisation und dem Betrieb des Schenkkreises verflochten, dass es seinerseits als den guten Sitten zuwiderlaufend einzustufen ist und ihm deshalb auch die Rechtswirksamkeit versagt werden muss.

21 b) Aus der Nichtigkeit des Auftragsvertrags ist der Klägerin jedoch kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erwachsen.

22 Das Berufungsgericht hat rechtsirrtümlich eine "Leistung" der Klägerin an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht.

23 Bei der Geldzahlung der Klägerin handelte es sich - wie das Berufungsgericht eingangs seiner Entscheidungsgründe zutreffend erkannt hat - nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien über den Zweck der Leistung um eine Schenkung der Klägerin an die im System des Schenkkreises an der "Pole-Position" befindlichen Mitglieder des "Empfängerkreises". Das mit dieser Schenkung und dem ihr innewohnenden Leistungszweck verbundene Leistungsverhältnis kann hiernach allein zwischen der Klägerin (als Schenker) und den Mitgliedern des "Empfängerkreises" (als Beschenkten) bestehen. Die Beklagte sollte offen als Botin oder unmittelbare Stellvertreterin der Klägerin fungieren. Erbringt der Leistende die Zuwendung durch einen offen als solchen handelnden Boten oder unmittelbaren Stellvertreter, so vollzieht sich die zweckgerichtete Vermögensverschiebung im Sinne eines einheitlichen Bereicherungsvorgangs allein im Verhältnis zwischen dem Leistenden und dem Zuwendungsempfänger. Das Vermögen der Übermittlungsperson ist in diesen Fällen von einer Vermögensverschiebung nicht - auch nicht möglicherweise - betroffen, und ihr gegenüber wird kein selbständiger Leistungszweck verfolgt, so dass ein Anspruch aus Leistungskondiktion gegen die als Bote oder unmittelbarer Stellvertreter eingeschaltete Zwischenperson nicht besteht (vgl. hierzu , NJW 1961, 1461; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 812 Rn. 55; Staudinger/Lorenz, BGB [2007], § 812 Rn. 33 mwN; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rn. 165 f).

24 Dies gilt auch dann, wenn das dem Boten- oder Vertreterhandeln zugrunde liegende Auftragsverhältnis (hier: gemäß § 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist. Denn diese Nichtigkeit ändert nichts daran, dass nach dem maßgeblichen verobjektivierten Empfängerhorizont (s. dazu etwa aaO S. 345 Rn. 7 und vom - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 f) eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Leistung) ausschließlich im Verhältnis zwischen der Klägerin als Schenker und den Mitgliedern des "Empfängerkreises" als Beschenkten stattfindet.

25 2. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).

26 Ob der Klägerin aus einem anderen Rechtsgrund ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Geldbetrags von 5.000 € zusteht, kann der erkennende Senat nicht entscheiden, da die Vorinstanzen keine Feststellungen dazu getroffen haben, ob die Beklagte - wie zwischen den Parteien streitig geblieben ist - den ihr übergebenen Geldbetrag abredegemäß an die damaligen Mitglieder des "Empfängerkreises" weitergereicht hat.

27 a) War Letzteres der Fall, wovon im gegenwärtigen Revisionsverfahren mangels anderweitiger Feststellungen auszugehen ist, so ist die Klage unbegründet.

28 aa) Ein Anspruch aus § 667 Alt. 1 BGB (in Verbindung mit §§ 677, 681 Satz 2 BGB) steht der Klägerin solchenfalls nicht zu.

29 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, kann bei Nichtigkeit eines Auftragsvertrags - etwa (wie hier) wegen Verstoßes gegen die guten Sitten - auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden; der Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Geschäftsbesorgung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen (vgl. , NJW 2005, 3208, 3209; vom - III ZR 172/03, WM 2004, 2441, 2443 und vom - III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 48, jeweils mwN; , NJW-RR 1993, 200 und vom - VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308, 311). Verlangt der Auftraggeber bei Nichtigkeit des seiner Geldzahlung zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses nach § 681 Satz 2, § 667 Alt. 1 BGB bereits verbrauchtes Geld vom Geschäftsführer zurück, so kann die Frage, ob er die Weitergabe des Geldes gegen sich gelten lassen muss, nur nach Maßgabe der nichtigen Abreden des Auftragsvertrags beurteilt werden (Senatsurteil vom aaO S. 48, 49 mwN). Mithin muss der Geschäftsführer den ihm überlassenen Geldbetrag an den Auftraggeber nicht zurückzahlen, wenn er hierüber abredegemäß verfügt hat.

30 bb) Ob daneben ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (wegen Bereicherung in sonstiger Weise) Raum finden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher Anspruch scheidet nämlich schon im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion (s. dazu etwa Senatsurteil vom aaO S. 60 mwN) aus, weil die Geldzahlung bereicherungsrechtlich als Leistung der Klägerin an die von ihr beschenkten Mitglieder des Empfängerkreises einzuordnen ist und mithin nur in diesem Verhältnis zurückgefordert werden kann.

31 b) Sollte die Beklagte den Geldbetrag hingegen nicht abredegemäß verwendet haben, so wäre sie der Klägerin gemäß § 667 Alt. 1 in Verbindung mit §§ 677, 681 Satz 2 BGB zur Rückzahlung verpflichtet.

32 aa) Die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße (abredegemäße) Verwendung der vom Auftraggeber überlassenen Mittel trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Geschäftsführer, hier also die Beklagte (vgl. etwa , NJW-RR 2008, 1373, 1374 Rn. 9 und 15; vom - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927 und vom - III ZR 344/02, NJW-RR 2004, 121). Ob die Beklagte dieser Darlegungs- und Beweislast nachgekommen ist, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen.

33 bb) Ein solcher Anspruch wäre, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (nämlich bezüglich des von ihm bejahten Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ohne Rechtsfehler dargelegt hat, nicht verjährt. Der Einwand der Revision, der Klägerin beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten habe auffallen müssen, dass im Parallelverfahren (III ZR 291/11) eine Zustellanschrift in Italien bekannt und erfolgreich genutzt worden sei, was im vorliegenden Verfahren zu rechtzeitigen Nachforschungen habe Anlass geben müssen, greift nicht durch. Die Revision verkennt, dass die italienische Anschrift der Beklagten in dem betreffenden Parallelverfahren, an dem die Klägerin selbst nicht beteiligt gewesen ist, nicht früher bekannt wurde als im vorliegenden Verfahren und dass die Zustellung an diese italienische Anschrift im vorliegenden Verfahren überdies (Postvermerk "unbekannt") gescheitert ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAE-13201