1) Die Verfügungsberechtigung über ein Konto führt nicht ohne weiteres auch zur steuerlichen Zurechnung der daraus resultierenden
Kapitaleinkünfte.
2) Wird bei einem Steuerpflichtigen bei der Einreise aus Luxemburg ein Depotauszug mit abgerissenem Kopf gefunden, aus dem
weder der Depotinhaber noch das ausstellende Kreditinstitut entnommen werden kann, sind die daraus resultierenden Einkünfte
bei fehlenden Anhaltspunkten für eine abweichende Einkünftezurechnung dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
3) Zur Schätzung von Einkünften für Vorjahre des Veranlagungszeitraums, den der gefundene Depotauszug betrifft.
Fundstelle(n): PStR 2012 S. 186 Nr. 8 AAAAE-13104
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