Keine Steuerbefreiung der Krankenversicherungsbeiträge eines
Grenzgängers zur Schweiz nach § 3 Nr. 62 EStG, wenn der Schweizer Arbeitgeber
keine Beiträge zur Krankenversicherung leistet
Leitsatz
1. Grenzgänger, die in der
Bundesrepublik Deutschland wohnen und die die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen und in der Schweiz arbeiten, sind seit dem (auf der Grundlage
des Schweizer Krankenversicherungsgesetzes [KVG] und des Abkommenes der
Freizügigkeit [FZA]) der Schweizer obligatorischen Krankenpflegeversicherung
unterstellt (Art. 3 Abs. 3 Buchst. a KVG). Das Gleiche gilt auch für deren
nicht erwerbstätige Familienangehörige, wie z. B. minderjährige Kinder.
2. Ist der Schweizer Arbeitgeber nach
Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 nicht zur Zahlung von Beiträgen für
die von einem Grenzgänger abgeschlossenen Krankenversicherung verpflichtet, ist
der Arbeitslohn des Grenzgängers nicht nach § 3 Nr. 62 EStG hinsichtlich der
nach inländischem Recht vom Arbeitgeber zu erbringenden
Sozialversicherungsbeiträge steuerbefreit.
3. Dies verstößt nicht gegen die
Arbeitnehmerfreizügigkeit, da keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende
Benachteiligung ausländischer Arbeitnehmer durch § 3 Nr. 62 vorliegt.
Fundstelle(n): TAAAE-13099
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