Steuerpflicht einer Kapitalleistung aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte in 2005
Leitsatz
1) Renteneinnahmen und Kapitalleistungen aus dem Versorgungswerk de Zahnärzte sind ab 2005 gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 a aa EStG
dem Grunde und der Höhe nach zu versteuern. Eine Kapitalleistung ist eine "andere Leistung" im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3
a EStG. Eine analoge Anwendung der Freistellung durch § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. kommt ab 2005 nicht mehr in Betracht.
2) Die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften durch das Alterseinkünftegesetz ist verfassungsgemäß.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 39 EFG 2012 S. 1753 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2012 S. 2444 AAAAE-13088
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