Steuerpflicht einer Kapitalleistung aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte in 2005
Leitsatz
1) Renteneinnahmen und Kapitalleistungen aus dem Versorgungswerk de Zahnärzte sind ab 2005 gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 a aa EStG
dem Grunde und der Höhe nach zu versteuern. Eine Kapitalleistung ist eine "andere Leistung" im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3
a EStG. Eine analoge Anwendung der Freistellung durch § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. kommt ab 2005 nicht mehr in Betracht.
2) Die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften durch das Alterseinkünftegesetz ist verfassungsgemäß.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 39 EFG 2012 S. 1753 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2012 S. 2444 AAAAE-13088
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