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Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im handelsrechtlichen Jahresabschluss
Anmerkungen zur Stellungnahme IDW RS HFA 38
[i]Wiechers, Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im handelsrechtlichen Jahresabschluss – IDW ERS HFA 38, BBK 4/2011 S. 172 NWB NAAAD-61092 Mit dem durch das BilMoG neu eingefügten Abs. 3 des § 246 HGB wird die bislang bereits durch § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB gesetzlich verankerte Bewertungsstetigkeit um das Gebot der Ansatzstetigkeit erweitert. Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat am mit einer neuen Verlautbarung zur Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS HFA 38) reagiert. Der Beitrag stellt die aktualisierte Fassung der Stellungnahme und ihre Auswirkungen in der Praxis dar.
I. Stetigkeitsgebot
1. Ansatzstetigkeit als GoB
[i]Kodifizierung der AnsatzstetigkeitGemäß § 246 Abs. 3 Satz 1 HGB (Ansatzstetigkeit) und § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB (Bewertungsstetigkeit) sind die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden beizubehalten.
Die Vorschrift zur Bewertungsstetigkeit ist inhaltlich nichts Neues. Bereits vor Inkrafttreten des BilMoG war diese Norm als Soll-Vorschrift ausgestaltet und wurde nach h. M. als Pflichtvorgabe zur Beachtung der Bewertungsstetigkeit gedeutet. Demgegenüber war vor Kodifizierung der Ansatzstetigkeit durch das BilMoG umstritten, ob die Ansatzstetigkeit als GoB zu betrachten ist.
[i]Stetigkeit auch bei WahlrechtenIn weiten Teilen des Schrifttums und wohl auch in der Sichtweise des...