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BBK Nr. 14 vom Seite 629

Überlassung von EDV und Telefonie

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 640Die rasante technische Entwicklung im Bereich der Telekommunikations- und EDV-Geräte sowie von Software hat eine Überarbeitung der Befreiungsregelung in § 3 Nr. 45 EStG aus dem Jahr 2000 notwendig werden lassen. Die signifikant erweiterte Fassung der Norm greift bereits rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume nach dem .

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Datenverarbeitungsgeräte

[i]Allgemeinerer Begriff im GesetzeswortlautDer bisher in § 3 Nr. 45 EStG verwendete Begriff der Personalcomputer wurde durch den allgemeineren Begriff des Datenverarbeitungsgeräts ersetzt. Somit umfasst die Norm nunmehr auch neuere Geräte wie Smartphones oder Tablets. Die Steuerfreiheit erstreckt sich ebenso auf das Zubehör, wobei es unerheblich ist, ob es sich um technisches oder sonstiges Zubehör wie z. B. Schutzhüllen handelt.

Hinweis:

[i]Geräte müssen betrieblich seinDamit § 3 Nr. 45 EStG Anwendung findet, müssen „betriebliche” Gegenstände vorliegen, d. h. die Datenverarbeitungsgeräte müssen zum Betrieb des Arbeitgebers gehören. Das Verhältnis zwischen den Anteilen privater und betrieblicher Nutzung ist allerdings unerheblich. Die Steuerbefreiung greift somit selbst bei ausschließlicher Privatnutzung.

II. Telekommunikationsgeräte

[i]Geräte, Zubehör und GebührenDie für Datenv...