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OLG 04.06.2012 19 U 771/12, NWB 29/2012 S. 2368

Vertragsrecht | Keine Wahrung der Schriftform durch digitale Unterschrift auf Unterschriftenpad

Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag wahrt die Unterschrift des Darlehensnehmers auf einem elektronischen Signaturtablet oder Unterschriftenpad, wie es z. B. von Paketdiensten zur Quittierung genutzt wird, nicht die erforderliche Schriftform (§ 492 Abs. 1 Satz 1, § 126 BGB). Bei einer Heilung der Formnichtigkeit gem. § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB mit Auszahlung des Darlehens beginnt die Widerrufsfrist für den Darlehensnehmer erst zu laufen, wenn er eine Abschrift des Darlehensvertrags mit den (ggf. geänderten) Vertragsbedingungen erhalten hat. Im Streitfall war der Darlehensvertrag für den Ratenkauf eines Fernsehers im Fachmarkt daher jedenfalls vom Käufer/Darlehensnehmer frist- und formgerecht widerrufen worden.

Anmerkung:

Der Streitfall belegt, dass nicht alle praktischen technischen Mittel auch re...