BFH Beschluss v. - VII B 191/11

Falsch geschriebener Name des Adressaten führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts

Gesetze: AO § 125

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Bei den Veranlagungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zur Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1990 wurden vom Kläger aus einer Beteiligung an einer KG erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der KG ergaben sich höhere Gewinne des Klägers, die im November 1993 zu Änderungsbescheiden führten, gegen die der Kläger jeweils Einspruch einlegte. In einem daraufhin an den Kläger gerichteten Schreiben des seinerzeit zuständigen Finanzamts vom hieß es: „Für die Abschlusszahlung Einkommensteuer 1988 bis 1990 wurde Aussetzung der Vollziehung (AdV), für Einkommensteuer 1991 Stundung bis zum gewährt.”

2 Nachdem die Klage gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG für die Jahre 1988 bis 1990 abgewiesen worden war, hob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) im April 2007 die AdV der Einkommensteuerbescheide 1988 bis 1990 auf und wies die gegen diese gerichteten Einsprüche im Juni 2007 zurück. Auf den Einwand des Klägers, die Ansprüche seien verjährt, erließ das FA einen Abrechnungsbescheid, der die Steueransprüche 1988 bis 1990 zuzüglich Zinsen als nicht verjährt auswies.

3 Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Der angefochtene Abrechnungsbescheid sei nicht wegen des unzutreffend wiedergegebenen Nachnamens des Klägers nichtig, weil es sich insoweit um ein bloßes Versehen handele und sich der Inhaltsadressat des Bescheids im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lasse. Der Bescheid sei auch rechtmäßig, denn die Steueransprüche seien nicht verjährt. Die Verjährungsfrist sei durch die gewährte AdV bis zu deren Ende im Jahr 2007 unterbrochen worden. Anders als der Kläger meine, ergebe sich aus dem Schreiben vom nicht, dass die AdV bis zum befristet gewesen sei. Die Steueransprüche seien auch nicht verwirkt. Es fehle sowohl an einem Vertrauenstatbestand als auch an einer Vertrauensfolge.

4 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) stützt.

5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

6 1. Bei den seitens der Beschwerde bezeichneten Fragen, ob ein an einen anderen Adressaten als den in der Sache betroffenen Steuerschuldner gerichteter Bescheid unwirksam ist und unter welchen Voraussetzungen die Auslegung eines Bescheids hinsichtlich seines Adressaten in Betracht kommt, handelt es sich nicht um grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen. Auf den Umstand, dass es im Übrigen an jeglichen substantiierten Darlegungen der Beschwerde zur Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen sowie ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung fehlt, muss daher nicht näher eingegangen werden.

7 Es kann als in Rechtsprechung und Literatur geklärt angesehen werden, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, der an einen falschen oder nicht existierenden Adressaten gerichtet ist, dass jedoch ein lediglich falsch geschriebener Name des Adressaten nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt, sofern der Adressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (vgl. z.B. Klein/Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 119 Rz 18, § 125 Rz 4; und , BFH/NV 2008, 1289). Aus den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte ergibt sich nichts anderes.

8 Soweit das FG im Streitfall die Ansicht vertreten hat, angesichts des dem Abrechnungsbescheid vorangegangenen Schriftverkehrs, in dem stets der richtige Name und die zutreffende Steuernummer des Klägers angegeben worden sei, sei die Verwendung der in drei Buchstaben unzutreffenden Namenswiedergabe des Klägers im angefochtenen Abrechnungsbescheid ein offensichtliches bloßes Versehen, welches insbesondere in Anbetracht der Bezugnahme auf den zuvor gestellten Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids sowie des unverzüglich im Namen des Klägers erhobenen Einspruchs gegen diesen Bescheid, zu keinerlei Unklarheit über die Person des Adressaten des Abrechnungsbescheids geführt habe, handelt es sich um eine tatsächliche Würdigung der Umstände des Einzelfalls durch das FG, die zu keinen klärungsbedürftigen Rechtsfragen führt und auch keine rechtliche Abweichung von Entscheidungen anderer Finanzgerichte darstellt.

9 2. Das Gleiche gilt, soweit das FG entschieden hat, das Schreiben des früheren FA vom sei nicht mehrdeutig, sondern eindeutig dahin zu verstehen, dass mit diesem Schreiben die AdV unbefristet gewährt worden sei.

10 3. Auch der gerügte Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) hinsichtlich der seitens des Klägers geltend gemachten Verwirkung der Steueransprüche liegt nicht vor.

11 Das FG hat insoweit zum einen die Auffassung vertreten, allein das Untätigbleiben des FA begründe kein zur Verwirkung des Anspruchs führendes begründetes Vertrauen des Steuerschuldners, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, und hat zum anderen das Vorbringen des Klägers, im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Steueranspruchs nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahmen getroffen zu haben, als zu pauschal angesehen. Vor diesem Hintergrund der —insoweit maßgebenden— Rechtsauffassung des FG musste sich ihm die Vernehmung des Klägers als Partei zu den angeblich getroffenen Vermögensdispositionen nicht aufdrängen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAE-12970