BFH Beschluss v. - IV B 58/11

Beiziehung von Prüferhandakten durch das FG

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, FGO § 71 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) geltend gemachten Verfahrensfehler, auf denen das Urteil des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruhen soll, liegen nicht vor.

3 1. Anders als das FA meint, hat das FG seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht dadurch verletzt, dass es die Prüferhandakte nicht von sich aus zum Verfahren beigezogen hat.

4 a) Es mag zwar sein, dass die Prüferhandakte mit dem Schreiben der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) vom ein Schriftstück enthalten hat, welches dadurch unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf den Streitfall hatte, dass durch den klägerischen Antrag auf Verschiebung des Außenprüfungsbeginns die Rechtsfolgen des § 171 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung eingetreten sind. Dies wiederum führt materiell-rechtlich dazu, dass die im angefochtenen FG-Urteil enthaltene Feststellung, hinsichtlich der Änderungsbescheide 2000 und 2001 vom sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, falsch ist.

5 b) Allein die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils führt jedoch nicht zur Zulassung der Revision. Das FA verkennt mit Blick auf den von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler den Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO.

6 aa) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Deshalb hat das Gericht den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären (, BFH/NV 2007, 732, m.w.N.). Das Gericht trifft allerdings keine Verpflichtung, den Sachverhalt ohne bestimmten Anlass und gleichsam „ins Blaue hinein” zu erforschen (BFH-Beschlüsse vom VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297; vom I B 21/06, BFH/NV 2007, 10). Aufklärungsmaßnahmen muss das Gericht vielmehr nur dann ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergibt (BFH-Beschlüsse vom I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227; vom VI B 100/06, BFH/NV 2007, 2331).

7 bb) So liegt der Streitfall ganz offensichtlich nicht. Das FA gibt selbst an, dass sich der Schriftsatz der Klägerin vom nicht in den dem FG übersandten Verfahrensakten befunden hat und auch keiner der Beteiligten das Gericht auf die Verjährungsproblematik hingewiesen hat. Es mag zwar sein, dass sich die Beteiligten beide darüber klar gewesen sind, dass das vorgenannte Schreiben ablaufhemmende Wirkung gehabt hat. Damit ist aber noch nichts dazu dargetan, warum sich dem FG ohne Hinweis in den Akten oder durch die Beteiligten ein Erfordernis zur weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

8 aaa) Im finanzgerichtlichen Verfahren bilden die Akten bzw. der Akteninhalt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage, weshalb die beteiligte Behörde die den Streitfall betreffenden Akten vorzulegen hat (§ 71 Abs. 2 FGO). Das bedeutet, dass jedes Aktenstück übersandt werden muss, das für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 3/89, BFH/NV 1990, 378; vom V B 19/94, BFH/NV 1995, 604). Zu den nach Maßgabe des § 71 Abs. 2 FGO vorzulegenden Akten gehören auch Prüferhandakten (vgl. , BFHE 174, 491, BStBl II 1994, 802, m.w.N.). Nach den vorstehenden Ausführungen wäre das FA folglich nach § 71 Abs. 2 FGO verpflichtet gewesen, dem FG im Streitfall auch die Prüferhandakte vorzulegen, weil der darin enthaltene Schriftsatz der Klägerin vom offensichtlich entscheidungsrelevant ist.

9 bbb) Wenn das FA demgegenüber ausführt, das Erfordernis der Beiziehung der Prüferhandakte habe sich dem FG schon deshalb aufdrängen müssen, weil bei der Prüfung der Klägerin als Großbetrieb besonders erfahrene Prüfer zum Einsatz gekommen seien, welche erfahrungsgemäß Verjährungsfragen bei der Terminierung von Prüfungen berücksichtigen würden, so ist dies schon deshalb unerheblich, weil es weder einen solchen Erfahrungssatz gibt noch daraus der Schluss abgeleitet werden könnte, es müsse abseits der dem Gericht vorgelegten Akten im Aktenbestand des FA noch ein Schriftstück existieren, welches eine Ablaufhemmung ausgelöst haben könnte. Abgesehen davon, dass es nach den Erfahrungen des Senats auch im Rahmen von Großbetriebsprüfungen gelegentlich zum Eintritt der Festsetzungsverjährung kommt, ist es in keiner Weise nachvollziehbar, warum das FA ein offenkundig verjährungsrelevantes Schriftstück statt in der Betriebsprüfungsakte in der Handakte aufbewahrt hat. Da dies offenbar auf einem bis zur mündlichen Verhandlung nicht erkannten Versehen des FA beruht, ist auch nicht nachvollziehbar, warum das FG, welches naturgemäß den Aktenbestand des FA nicht kennt, hätte erkennen oder auch nur erahnen müssen, dass ein streitrelevantes Schriftstück fehlen könnte.

10 2. Das FG hat auch den Anspruch des FA auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es zu Unrecht auf einen Hinweis auf die Problematik der Festsetzungsverjährung verzichtet und dadurch eine Überraschungsentscheidung gefällt hätte.

11 a) Von einer Überraschungsentscheidung ist auszugehen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis zum Ergehen der Entscheidung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. z.B. , BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539; , BFH/NV 2010, 450). Eine solche Überraschungsentscheidung verletzt den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2305), weshalb das FG, wenn es sein Urteil auf einen Gesichtspunkt stützen will, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unwesentlich gehalten hat, diesen nach § 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO zuvor auf den Gesichtspunkt hinweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss (, juris).

12 b) Eine Überraschungsentscheidung liegt danach nicht vor, wenn das FG vor seiner Entscheidung auf seine neue Rechtsauffassung hinweist (, BFH/NV 2003, 810). Deshalb entspricht es auch allgemeiner Auffassung, dass ein FG eine Überraschungsentscheidung bereits dadurch vermeiden kann, dass es auf bis dahin nicht erörterte tatsächliche oder rechtliche Aspekte schriftlich, in einem Erörterungstermin oder in der mündlichen Verhandlung hinweist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 119 FGO Rz 213). So liegt auch der Streitfall, denn das FG hat ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom explizit darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Änderungsbescheides 2000 „möglicherweise Festsetzungsverjährung eingetreten sei”.

13 3. Der Beschluss ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung, insbesondere ohne Wiedergabe des Tatbestandes.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1466 Nr. 9
VAAAE-12968