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Umsatzsteuer | Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen, die eine gemeinnützige GmbH in einem Zweckbetrieb erbringt
(1) Zu den Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung bei § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG. (2) Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Zusammenhang mit steuerfreien Seminaren erbringt, unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nicht dem ermäßigten Steuersatz (Bezug: § 12 Nr. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 2005; Art. 98 und Anhang III Nr. 15 MwStSystRL).
Die Verpflegung der Seminarteilnehmer ist im Allgemeinen auch nicht als mit der Aus- oder Fortbildung eng verbundene Dienstleistung oder als Nebenleistung zur Aus- oder Fortbildung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei. Es handelt sich dabei nicht um eine für die Aus- oder Fortbildung unerlässliche Leistung, sondern lediglich um eine für die Aus- oder Fortbildung nützliche Maßnahme, die vorrangig den Komfort und das Wohlbefinden der Seminarteilnehmer steigert.