Vertretenmüssen der Ertragsminderung durch den Steuerschuldner
Bindung an zurückverweisende BFH-Entscheidung
Urkundenbeweis im finanzgerichtlichen Verfahren
Leitsatz
1. Für den Grundsteuererlass wegen
Ertragsminderung sind Differenzierungen nach typischen oder atypischen,
strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, nach vorübergehenden
oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen und nach den verschiedenen
Möglichkeiten, diese Merkmale zu kombinieren, nicht mehr von Bedeutung.
2. Für die Ablehnung des
Grundsteuererlasses ist es im Ergebnis nicht notwendig, positiv festzustellen,
dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung zu vertreten hat, sondern
vielmehr muss umgekehrt für die Gewährung des Erlasses das negative Merkmal
feststehen, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten
hat.
3. Der Steuerschuldner hat die
Ertragsminderung zu vertreten, wenn er verschiedene, nach Art und Ausstattung
höchst unterschiedliche Gewerbeeinheiten in einer über dem ortsüblichen
Mietpreis liegenden Preisspanne anbietet und in seinen Angeboten nicht nach Art
und Ausstattung differenziert.
4. Das Gericht, an das die Sache
zurückverwiesen wird, ist an jede abschließende rechtliche Beurteilung gebunden
ist, die der BFH im zurückverweisenden Urteil gesprochen hat, ohne dass es
darauf ankommt, ob sie für die Aufhebung und Zurückverweisung unmittelbar oder
nur mittelbar kausal ist.
5. Im finanzgerichtlichen Verfahren
gelten für den Urkundenbeweis nicht die formalisierten Beweisregeln der
Zivilprozessordnung, vielmehr unterliegen die Urkunden der freien richterlichen
Beweiswürdigung des Gerichts.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 67 Nr. 1 UAAAE-12818
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