1) Erfüllen mehrere Kindergeldberechtigte für einen Teil des Monats die Anspruchsvoraussetzungen und ist das Kindergeld dem
bislang Berechtigten ausgezahlt worden, steht dem neu Berechtigten Kindergeld erst ab dem Folgemonat zu.
2) Bei einem Wechsel der Anspruchsvoraussetzungen im laufenden Monat ist es Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen
Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege
auszugleichen.
Fundstelle(n): DB 2013 S. 15 Nr. 1 DB 2013 S. 15 Nr. 1 EFG 2012 S. 1561 Nr. 16 QAAAE-12815
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