Ein CMS-Spread-Ladder-Swap stellt ein Termingeschäft im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG dar.
Die Verlustausgleichsbeschränkung für das Termingeschäft erfasst auch den Verlust aus der Ausgleichszahlung im Zusammenhang
mit der Auflösung des Zinsswaps.
Wird diese Ausgleichszahlung allerdings aufgrund einer gruppeninternen Freistellungsvereinbarung mit der Obergesellschaft
einem gruppenangehörigen Unternehmen weiterbelastet, ist er bei diesem Unternehmen nicht als Verlust aus dem Termingeschäft,
sondern als abzugsfähiger Verlust aus der gruppeninternen Freistellungsvereinbarung anzusehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1440 Nr. 23 WAAAE-12813
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