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KSR Nr. 7 vom Seite 5

Kapitalvermögen

Zinsen und Nebenleistungen aus einer durch Versteigerung realisierten Grundschuld

Joachim Moritz

Wird ein Grundstück versteigert, ist der dem Grundschuldgläubiger aus dem Versteigerungserlös zufließende Betrag nicht steuerbar, soweit er auf eine Nebenleistung i. S. von § 1191 Abs. 2 BGB entfällt. Die Zinsen aus der Grundschuld sind steuerlich demjenigen zuzurechnen, der zum Zeitpunkt des Zuschlagsbeschlusses aus der Grundschuld berechtigt ist und bei dem deshalb erstmals der Anspruch auf Ersatz des Werts der Grundschuld aus dem Versteigerungserlös entsteht.

Problemstellung

Wird ein Grundstück auf Betreiben eines Grundpfandrechtsgläubigers versteigert und realisiert dieser aus dem Versteigerungserlös seine Ansprüche einschließlich Zinsen, stellt sich die Frage, ob und aufgrund welcher Rechtsgrundlage Zinsen und Nebenleistungen zu versteuern sind und ob der Sicherungszweck der Grundschuld etwas anderes gebietet. Darüber hatte der BFH jüngst zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb 1997 von einer Bank, deren säumiger Schuldner sich abgesetzt hatte, die Rückzahlungs- und Zinsansprüche aus einem notleidend gewordenen Immobiliendarlehen. Mit veräußert und abgetreten wurde die zur Sicherung bestellte Grundschuld. Sie erstreckte sich auf die Hauptforderung, 18 % Zinsen h...