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BFH 24.5.2012 III R 14/10, NWB 28/2012 S. 2284

Einkommensteuer | Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG

Nach dem setzt eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG voraus, dass der Anspruchsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags vom zuständigen Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

Anmerkung:

Die Lösung des Falls ist verwirrend. Die Kindesmutter wurde vom Finanzamt als nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, war es aber nicht, weshalb ihr das Kindergeld wegen der eigenständigen Prüfung der Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht im gesonderten Kindergeldverfahren versagt blieb. Da sie aber im Einkommensteuerveranlagungsverfahren – zu Recht oder zu Unrecht – als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden war, hätte ihr immerhin der Kinderfreibetrag zustehen müssen. Damit ...