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Abgabenordnung | Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden Gewinn
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Die Feststellungswirkung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bezieht sich nur auf die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf solche, die außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkunftserzielung liegen. (2) Das Wohnsitz-Finanzamt darf den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auch dann in einen laufenden Gewinn im Rahmen eines vom Kläger betriebenen gewerblichen Grundstückshandels umqualifizieren, wenn er im Feststellungsbescheid als Veräußerungsgewinn bezeichnet worden ist.