OFD Niedersachsen - S 0824 – 30 – Z 138

Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gem. § 10 StBerG
–  BStBl 2012 I S. 205 –

1 Mitteilungen über Berufspflichtverletzungen gem. § 10 Abs. 1 StBerG

1.1 Allgemeines

Nach § 10 Abs. 1 StBerG haben die Finanzbehörden Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass eine der in § 3, § 3a oder § 4 Nrn. 1 und 2 StBerG genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, der zuständigen Stelle mitzuteilen, soweit deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Behörde für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Hierdurch soll den Berufskammern und den sonst zuständigen Stellen ermöglicht werden, die Berufsaufsicht wirksam auszuüben.

Die Finanzbehörden sind zur Mitteilung verpflichtet. Ein Ermessensspielraum steht ihnen nicht zu. Durch die Formulierung „soweit ihre Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist” wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen.

Das Steuergeheimnis steht der Mitteilungspflicht gem. § 10 Abs. 1 StBerG nicht entgegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). Bei Akteneinsicht ist zu beachten, dass nur die die Berufspflichtverletzung betreffenden Vorgänge eingesehen werden dürfen.

1.2 Berufspflichtverletzung

Nicht jede berufliche Fehlleistung stellt bereits eine Berufspflichtverletzung dar. Vielmehr muss der konkrete Verdacht bestehen, dass der Berufsangehörige seine Pflichten nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv verletzt hat. Es muss ein dem Berufsangehörigen zuzurechnendes Verschulden hinzukommen. In der Regel ist das der Fall, wenn der Betreffende fahrlässig oder bei der gebotenen Sorgfaltspflicht in nicht mehr zu vertretender Weise leichtfertig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Bei offenkundig versehentlicher oder unverschuldeter Pflichtverletzung darf eine Mitteilung deshalb nicht erfolgen. Für die Mitteilung reichen weder Vermutungen noch Schlussfolgerungen aus. Vielmehr muss ein Verdacht gegeben sein, der bei vorläufiger Bewertung der Pflichtverletzung und der Schuld des Berufsangehörigen eine spätere Ahndung oder Verurteilung wahrscheinlich macht (vgl. § 203 StPO).

Zu den Berufspflichtverletzungen gehören nicht nur Pflichtverletzungen bei Ausübung des Berufs, sondern auch solche, die nicht unmittelbar bei der Berufsausübung begangen wurden. Die Pflicht zur Unabhängigkeit kann z. B. durch wiederkehrende oder nicht beitreibbare Steuerrückstände, häufige Zwangsvollstreckungen, Vermögensverfall, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder Haftbefehl zur Erzwingung einer solchen Maßnahme verletzt werden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewissenhaftigkeit liegt vor, wenn eine Fehlleistung auf Vorsatz, grobem Verschulden oder auf einem allgemein gleichgültigen Verhalten beruht. Die Nichtanmeldung und Nichtabführung der Lohnsteuer für die Angestellten stellt eine berufliche Verfehlung dar, die dem Ansehen des Berufsstandes schadet. Entsprechendes gilt für Verfehlungen in eigenen Steuerangelegenheiten (z. B. Steuerrückstände, Steuerhinterziehung oder Nichtabgabe von Steuererklärungen). Die den Verdacht begründenden Tatsachen oder Umstände müssen sich aus Feststellungen der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren oder sonstigen in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten ergeben. Es ist nicht ihre Aufgabe, aufgrund von Anzeigen und Beschwerden von Steuerpflichtigen und anderen Berufsangehörigen tätig zu werden. Vielmehr sind diese an die zuständige Berufskammer zu verweisen.

Die Berufspflichten sind in den jeweiligen Berufsgesetzen und den ggf. hierzu ergangenen Berufsordnungen geregelt. Eine unmittelbare Anwendung auf die in § 3 und § 4 Nr. 2 StBerG genannten Gesellschaften kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Gesellschaften der handelnde gesetzliche Vertreter verantwortlich.

Zu den wesentlichen Berufspflichten gehören:

Die Berufspflichten gelten sinngemäß für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind (§ 72 Abs. 1, § 74 Abs. 2 und § 94 Abs. 1 StBerG).

  • Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 3 Nr. 1 StBerG):

    (§§ 43 – 59 der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO –;

    Berufsordnung für Rechtsanwälte – BORA – gem. § 59b BRAO)

    • Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung und zum würdigen Auftreten innerhalb und außerhalb des Berufes (§ 43 BRAO)

    • Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 43a Abs. 1 BRAO)

    • Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA)

    • Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA)

    • Pflicht zur unverzüglichen Zurückweisung eines Mandats, welches der Rechtsanwalt nicht übernehmen möchte (§ 44 BRAO)

    • Pflicht zur Führung von Handakten (§ 50 Abs. 1 BRAO)

    • Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten (§ 51 Abs. 1, 4 BRAO)

    • Pflicht, für einen Vertreter zu sorgen, wenn der Rechtsanwalt länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben oder sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will (§ 53 Abs. 1 BRAO)

    • Pflicht, den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen – insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken – unverzüglich zu unterrichten (§ 11 BORA)

Bei den Rechtsanwaltsgesellschaften unterliegen auch die nichtanwaltlichen Vertreter der Berufsaufsicht durch die Rechtsanwaltskammer (§ 60 Abs. 1 BRAO). Die anwaltsgerichtlichen Vorschriften sind auf diesen Personenkreis entsprechend anzuwenden (§ 115c BRAO).

  • Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (§ 3 Nr. 1 StBerG):

    (§§ 43 – 55a, 130 Wirtschaftsprüfungsordnung – WPO –;

    Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers gem. § 57 Abs. 3 und 4 WPO)

    • Pflicht zur Wahrung des Ansehens des Berufs (§ 43 WPO, § 1 der Satzung)

    • Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 43 WPO, § 2 der Satzung)

    • Verbot der Vertretung widerstreitender Tatsachen (§ 3 der Satzung)

    • Pflicht zur Gewissenhaftigkeit (§ 43 WPO, § 4 der Satzung)

    • Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43 WPO, § 9 der Satzung)

    • Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit (§ 43 WPO, § 11 der Satzung)

    • Pflicht zum Abschluss und zur Erhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 54 WPO, § 17 der Satzung)

    • Pflicht zur Unparteilichkeit und Unbefangenheit (§§ 20, 21 der Satzung)

Die Berufspflichten gelten sinngemäß für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind (§ 56 Abs. 1, §§ 71, 130 WPO).

  • Notare (§ 4 Nr. 1 StBerG):

    (§§ 14 – 19, 25 – 32 der Bundesnotarordnung – BNotO –)

  • Patentanwälte (§ 4 Nr. 2 StBerG):

    (§§ 39 – 52 der Patentanwaltsordnung – PAO –;

    Berufsordnung der Patentanwälte gemäß § 52b PAO)

    • Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung und zum würdigen Auftreten innerhalb und außerhalb des Berufs (§ 39 PAO)

    • Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 39a Abs. 1 PAO, § 1 der Berufsordnung)

    • Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 39a Abs. 2 PAO, § 2 der Berufsordnung)

    • Pflicht zur Sachlichkeit (§ 39a Abs. 3 PAO, § 3 der Berufsordnung)

    • Verbot der Vertretung widerstreitender Tatsachen (§ 39a Abs. 4 PAO, § 4 der Berufsordnung)

    • Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung bei Ablehnung eines Auftrags (§ 40 PAO)

    • Pflicht zur Anlegung von Handakten (§ 44 PAO, § 11 der Berufsordnung)

    • Pflicht zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 45 PAO)

    • Pflicht zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters bei Verhinderung der Berufsausübung (§ 46 PAO)

1.3 Zuständige Stelle

Die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründenden Tatsachen sind der zuständigen Stelle mitzuteilen. Das sind zum einen die Berufskammern, zum anderen die für das ehrengerichtliche oder berufsgerichtliche Verfahren oder das Disziplinarverfahren zuständigen Stellen. Grundsätzlich ist die Mitteilung an die zuständige Berufskammer zu richten, damit diese prüfen kann, ob zunächst eine außergerichtliche Maßnahme ausreichend ist oder ob die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen schwerwiegender oder weiterer ihr bekannt gewordener Pflichtverletzungen durch die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht angezeigt ist.

Vor Erlass eines Bußgeldbescheides wegen einer von einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder einer Person nach § 3a StBerG in Ausübung des Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangenen Steuerordnungswidrigkeit und vor Erlass eines Haftungsbescheids gem. § 69 AO gegen eine der in § 3, § 3a und § 4 Nrn. 1 und 2 StBerG genannten Personen ist die zuständige Berufskammer gem. § 411 bzw. § 191 Abs. 2 AO zu hören, auch wenn ihr die zugrunde liegende Pflichtverletzung bereits nach § 10 Abs. 1 StBerG von der Finanzbehörde mitgeteilt wurde.

Zuständige Berufskammern sind

  • für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte und Personen nach § 3a StBerG sowie Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der Berufsangehörige seine berufliche Niederlassung bzw. die Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 74 StBerG),

  • für Rechtsanwälte und niedergelassene europäische Rechtsanwälte sowie nichtanwaltliche Vertreter von Rechtsanwaltsgesellschaften die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist bzw. die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 60 BRAO),

  • für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, die Wirtschaftsprüferkammer (§ 58 WPO), Rauchstraße 26, 10787 Berlin, Tel.: 0 30/7 26 16 1 – 0,

  • für Notare die Notarkammer, in deren Bezirk der Notar bestellt ist (§ 65 BNotO),

  • für Patentanwälte die Patentanwaltskammer (§ 53 PAO), Tal 29, 80331 München, Tel.: 0 89/24 22 78–0.

2 Andere Informationen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 StBerG

Nach § 10 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StBerG sind die Finanzbehörden zur Übermittlung anderer Informationen als Berufspflichtverletzungen in den dort abschließend aufgeführten Fällen verpflichtet. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Nr. 3 StBerG ist für die Finanzbehörden ohne Bedeutung, da bei Berufspflichtverletzungen eine Mitteilungspflicht nach § 10 Abs. 1 StBerG besteht.

Abweichend von dem von § 10 Abs. 1 StBerG betroffenen Personenkreis gilt § 10 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StBerG nur für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften, Lohnsteuerhilfevereine und Personen, die die Zulassung zur oder die Befreiung von der Steuerberaterprüfung oder die Bestellung/Wiederbestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter beantragt haben oder beantragen wollen.

Als Informationen i. S. des § 10 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StBerG können beispielsweise in Betracht kommen

  • bei der Bestellung und Wiederbestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§§ 40, 42 und 48 StBerG):

    Vermögensverfall (z. B. hohe Steuerrückstände, ständige Vollstreckung), Steuerhinterziehung,

  • bei der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46 StBerG):

    Sucht oder lang andauernde Erkrankung eines Berufsangehörigen,

  • bei der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft sowie deren Rücknahme oder Widerruf (§ 32 Abs. 3, §§ 50, 50a und 55 StBerG):

    fehlende verantwortliche Führung der Gesellschaft durch einen Steuerberater durch sog. Strohmannverhältnisse,

  • bei der Anerkennung, der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§§ 14 und 20 StBerG):

    wiederholter Verstoß gegen § 4 Nr. 11 StBerG, Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen (z. B. Mitwirkung bei der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen), steuerliche Pflichtverletzungen des Vereins.

Mitteilungsempfänger ist

  • bei der Zulassung zur und Befreiung von der Steuerberaterprüfung, bei der Bestellung und Wiederbestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft sowie deren Rücknahme oder Widerruf die zuständige Steuerberaterkammer (§ 37b Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 3 und § 55 Abs. 1 und 2 StBerG),

  • bei der Anerkennung, der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein die zuständige Oberfinanzdirektion oder die Landesfinanzbehörde, der diese Aufgaben übertragen worden sind (§ 15 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 StBerG).

Soweit ein Steuerberater und Steuerbevollmächtigter gleichzeitig Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und/oder vereidigter Buchprüfer oder eine Steuerberatungsgesellschaft gleichzeitig Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und/oder Buchprüfungsgesellschaft ist, dürfen die Informationen i. S. des § 10 Abs. 2 StBerG auch an die Rechtsanwalts- bzw. Wirtschaftsprüferkammer oder sonst zuständige Stelle übermittelt werden (§ 10 Abs. 3 StBerG).

Im Gegensatz zu Mitteilungen nach § 10 Abs. 1 StBerG darf die Übermittlung nach § 10 Abs. 2 und 3 StBerG nur erfolgen, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Sie muss unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Das Steuergeheimnis steht der Übermittlung nicht entgegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).

Die Informationsübermittlung kann ohne Einzelauskunftsersuchen der für die Durchführung eines Verfahrens gem. § 10 Abs. 2 und 3 StBerG zuständigen Stelle erfolgen. Häufig wird jedoch die zuständige Stelle um entsprechende Auskunft bitten.

3 Informationen aufgrund anderer Rechtsvorschriften

§ 36a Abs. 3, § 130 WPO, § 36a Abs. 3 [1], § 59 m Abs. 2 BRAO, § 64a Abs. 3 BNotO [2] und § 32a Abs. 3 [3], § 52 m Abs. 2 PAO regeln die Weitergabe von Informationen über Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften, Notare sowie Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften in den dort aufgeführten Fällen (z. B. Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt, Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer, Amtsenthebung eines Notars). Während nach § 36a Abs. 3 WPO das Steuergeheimnis der Übermittlung von Informationen generell nicht entgegensteht, ist bei Mitteilungen gem. § 36a Abs. 3 BRAO [4], § 64a Abs. 3 BNotO [5] und § 32a Abs. 3 PAO [6] grundsätzlich das Steuergeheimnis zu beachten, sofern nicht gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Mitteilung nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 StBerG und damit für eine Offenbarungsbefugnis i. S. des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO vorliegen. Nach § 36a Abs. 3 Satz 3 BRAO [7], § 64a Abs. 3 Satz 3 BNotO [8] bzw. § 32a Abs. 3 Satz 3 PAO [9] können Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden entgegen § 30 AO zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung als Rechtsanwalt, der Amtsenthebung als Notar bzw. des Widerrufs der Zulassung als Patentanwalt wegen Vermögensverfalls übermittelt werden. Ansonsten sind Mitteilungen gem. § 36a Abs. 3 BRAO [10], § 64a Abs. 3 BNotO [11] und § 32a Abs. 3 PAO [12] nur zulässig, soweit der Betroffene zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) oder ein zwingendes öffentliches Interesse vorliegt (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO).

4 Zuständige Finanzbehörde

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung erfolgen die Mitteilungen nach § 10 StBerG durch die Oberfinanzdirektionen oder – bei deren Auflösung – durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Diesen bleibt es überlassen zu regeln, in welcher Weise die nachgeordneten Dienststellen über bekannt gewordene Tatsachen i. S. des § 10 StBerG zu berichten haben.

Diese Erlasse treten an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom ( BStBl 2008 I S. 944).

Zusatz der Oberfinanzdirektion Niedersachsen:

Die Berufskammern sind von den Finanzämtern nicht direkt zu informieren, sondern das zuständige Finanzamt berichtet der Oberfinanzdirektion Niedersachsen, Abteilung Zentrale Aufgaben (Z), vgl. Tz. 4.

Im Falle des Verdachts einer Berufspflichtverletzung gem. Tz. 1 bitte ich über die Mitteilung des objektiven Tatbestands hinaus in dem Bericht auch zu der Frage Stellung zu nehmen, woraus nach den Gesamtumständen auf schuldhaftes Verhalten der oder des Berufsangehörigen geschlossen werden kann.

Soweit sich eine Berufskammer mit einem konkreten Auskunftsersuchen direkt an ein Finanzamt wenden sollte, bitte ich ebenfalls wie vorstehend zu verfahren und die Anfrage dem Bericht an die Oberfinanzdirektion Niedersachsen beizufügen.

Zu Mitteilungen der Finanzbehörden in Verfahren betr. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte:

vgl. Karte 2 zu § 10 StBerG und Vollstreckungskartei Rückstandsunterbindende Maßnahmen, Karte 13.

Zu Mitteilungen der Finanzbehörden in Verfahren betr. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer:

vgl. Karte 3 zu § 10 StBerG und Vollstreckungskartei, Rückstandsunterbindende Maßnahmen, Karte 13a

Zu Mitteilungen der Finanzbehörden in Verfahren betr. Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte:

vgl. Karte 4 zu § 10 StBerG und Vollstreckungskartei, Rückstandsunterbindende Maßnahmen, Karten 14 und 14a

Zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen durch Personen gem. § 3a StBerG:

OFD Niedersachsen v. - S 0824 – 30 – Z 138

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
PAAAE-12662

1Neu: § 36 Abs. 2 BRAO

2Neu: § 64a Abs. 2 BNotO

3Neu: § 34 Abs. 2 PAO

4Neu: § 36 Abs. 2 BRAO

5Neu: § 64a Abs. 2 BNotO

6Neu: § 34 Abs. 2 PAO

7Neu: § 36 Abs. 2 BRAO

8Neu: § 64a Abs. 2 BNotO

9Neu: § 34 Abs. 2 PAO

10Neu: § 36 Abs. 2 BRAO

11Neu: § 64a Abs. 2 BNotO

12Neu: § 34 Abs. 2 PAO