OFD Niedersachsen - S 0122 – 41 – St 142

Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung verstorbener natürlicher Personen [1]

Die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung des Erblassers richtet sich nach § 19 AO. Danach ist das Wohnsitzfinanzamt der zu besteuernden Person örtlich zuständig. Stirbt diese Person, tritt mangels einer Veränderung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände kein Zuständigkeitswechsel ein.

Beim Tod eines Ehegatten und anschließender Wohnsitzverlegung des anderen Ehegatten tritt somit nur für den überlebenden Ehegatten ein Zuständigkeitswechsel ein (§ 26 AO).

Dies gilt auch im Falle der Zusammenveranlagung. Zwar werden nach § 26b EStG die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. Dies betrifft jedoch nur die Technik der Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Steuersubjekt nach § 1 EStG bleibt jeder einzelne Ehegatte.

Gegen zusammenveranlagte Ehegatten, die nach § 44 Abs. 1 AO Gesamtschuldner sind, kann zwar ein zusammengefasster Steuerbescheid ergehen. Ein in Form des § 155 Abs. 3 AO ergangener Zusammenveranlagungsbescheid enthält jedoch zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbständige, nur der äußeren Form nach zusammengefasste Verwaltungsakte [2].

Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass für die Zusammenveranlagung der Ehegatten zwei Finanzämter örtlich zuständig sind. Um dies zu vermeiden, hat in diesen Fällen das nunmehr für den überlebenden Ehegatten örtlich zuständig gewordene Finanzamt die Besteuerung auch für den verstorbenen Ehegatten zu übernehmen (Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 25 Satz 1 letzter Halbsatz AO).

OFD Niedersachsen v. - S 0122 – 41 – St 142

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 1561 Nr. 31
FAAAE-12661

1Die Regelung beruht auf dem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (, n. v.)

2Vgl. BStBl II 545; Koch/Baum, Kommentar zur AO, § 155 Rz. 32