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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 4364/10 L EFG 2012 S. 1313 Nr. 13

Gesetze: EStG § 3 Nr. 26

Zur Beurteilung einer Tätigkeit als „nebenberuflich” i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG

Leitsatz

Hauptberuflich für die Betreuung von Kindern an einer offenen Ganztagsschule beschäftigte Arbeitnehmer, die zusätzlich zu der nach dem Anstellungsvertrag geschuldeten „normalen” Betreuung der Kinder aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit demselben Arbeitgeber für besondere Projekte und Arbeitsgemeinschaften am Nachmittag eingesetzt werden, üben insoweit keine die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG ausschließende gleichartige Tätigkeit aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 1361 Nr. 22
EFG 2012 S. 1313 Nr. 13
KÖSDI 2012 S. 18008 Nr. 8
PAAAE-12461

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