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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 2466/11 AO

Gesetze: InsO § 129 Abs. 1InsO § 133 Abs. 1InsO § 143 Abs. 1BGB § 249 Abs. 1BGB § 251 Abs. 1BGB § 280 Abs. 1 S. 1BGB § 280 Abs. 2BGB § 286BGB 288 Abs. 1 BGB § 291BGB § 819 Abs. 1

Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 InsO

Leitsatz

  1. Zahlt der Schuldner einen Betrag zunächst auf das Konto seiner Ehefrau ein, um von dort aus eine Überweisung an das Finanzamt zu tätigen, so stammt der gezahlte Betrag aus dem Schuldnervermögen und stellt eine als mittelbare Zuwendung anfechtbare Rechtshandlung dar.

  2. Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht, wenn er in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit mit einer Zahlung an das Finanzamt die Rücknahme des Insolvenzantrages erreichen will. Ob tatsächlich andere Gläubiger vorhanden waren, spielt dabei keine Rolle.

  3. Hat das das Finanzamt nach mehrfachen erfolglosen Vollstreckungsversuchen und nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner Insolvenzantrag gestellt, ist dessen Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht zu vermuten.

  4. Der Rückgewährbetrag ist in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen.

Fundstelle(n):
IAAAE-12459

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