Für die Gewerbesteuerbefreiung einer kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft kommt es nicht mit verfahrensrechtlicher
Bindung auf die Befreiung in der Körperschaftsteuerveranlagung, sondern allein darauf an, ob die materiellen Befreiungsvoraussetzungen
des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG erfüllt sind.
Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten von Wirtschaftsförderungsgesellschaften zu marktüblichen Konditionen, die auch von privaten
Anbietern erbracht werden können, fallen wegen der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts nicht unter die Befreiung nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG .
Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 2 KStG setzt voraus, dass die Wirtschaftsförderungsgesellschaft ihr Vermögen
und erzielte Überschüsse ausschließlich zur Erreichung ihres Förderzwecks verwendet.
Eine einzelne nicht durch den gesetzlichen Förderzweck begünstigte Tätigkeit einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft führt
zum Wegfall der Steuerbefreiung in vollem Umfang
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1505 Nr. 24 EFG 2012 S. 1594 Nr. 16 YAAAE-12458
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