Nichtzahlung von als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend gemachten Schuldzinsen als zur Änderung nach § 173
Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigende „neue Tatsache” bei Pflichtverletzungen sowohl des FA als auch des Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Ein bestandskräftiger Bescheid darf aufgrund einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
geändert werden, wenn zwar das FA seine Amtsermittlungspflicht, im Gegenzug aber auch der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten
in erheblicher Weise verletzt hat.
2. Von einer derartigen, eine Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ermöglichenden beiderseitigen Pflichtverletzung ist auszugehen,
wenn in der von einem Steuerberater erstellten Feststellungserklärung für eine GbR Schuldzinsen unter Bezug auf ein bereits
im Vorjahr aufgelöstes Konto der GbR als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht,
die Zinsen tatsächlich jedoch nicht von der GbR an die Bank gezahlt, sondern lediglich einem internen Forderungskonto der
Bank gutgeschrieben worden sind, und wenn der Veranlagungsbeamte des FA trotz der erheblichen Höhe der geltend gemachten Schuldzinsen
von über 87.000 Euro keinen Bankbeleg über die Zinszahlung angefordert, sondern einfach bei Veranlagung die ihm plausibel
erscheinenden Erklärungsdaten ohne nähere Nachprüfung übernommen hat.
3. Eine Änderung des Steuerbescheids wäre jedoch nicht möglich, wenn der Verstoß des FA gegen seine Ermittlungspflicht den
Verstoß des Steuerpflichtigen gegen seine Mitwirkungspflicht deutlich überwiegt.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1514 Nr. 16 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2012 S. 2204 KAAAE-12454
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.