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Bilanzierung | Gewinnrealisierung einer Ingenieursleistung mit Abnahme
Ein bilanzierender Ingenieur muss seine Forderungen im Zeitpunkt der Abnahme aktivieren. Hingegen kommt es weder auf die Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung noch auf die Fälligkeit der Forderung an.
Nach dem FG Düsseldorf kann eine Abnahme ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen, z. B. durch Ingebrauchnahme des hergestellten Gebäudes oder [i]Abnahme auch konkludent oder fiktiv möglich durch Bezahlung der vollen Vergütung. Auch ein fiktiver Abnahmezeitpunkt ist möglich, wenn er im Werkvertrag vereinbart wurde: Die Aktivierung muss dann zu diesem Zeitpunkt erfolgen.
[i]Zeitpunkt der Rechnungserstellung unmaßgeblich für
Aktivierung Forderungen werden in der Praxis oft erst im Zeitpunkt
der Rechnungserstellung aktiviert. Richtig ist dies aber nicht: Denn die
Forderung entsteht bereits dann, wenn der Anspruch auf die Zahlung so gut wie
sicher ist – abgesehen ...