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FG Baden-Württemberg 19.4.2010 6 K 139/06, BBK 13/2012 S. 584

Steuerrecht | Bloße Angabe von Straßennamen für Fahrtenbuch nicht ausreichend

Ein Fahrtenbuch ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer weder den besuchten Kunden oder Geschäftsfreund noch das Fahrtziel einträgt, sondern lediglich den Straßennamen ohne Hausnummer.

Folge: Der Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens ist nach der 1 %-Methode gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zu versteuern und nicht nach der Fahrtenbuchmethode im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG.

Nach dem BFH muss im Fahrtenbuch das Datum, das Fahrtziel und der Name des besuchten Kunden oder Geschäftsfreundes oder – falls ein solcher nicht vorhanden ist – der konkrete berufliche bzw. betriebliche Anlass eingetragen werden. [i]Bloße Ortsangabe nur ausnahmsweise ausreichendBloße Ortsangaben genügen nur dann,

  • wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder

  • wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfe...