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Maklerrecht | Zustandekommen eines Maklervertrags bei Internetanzeigen
In einer Internetanzeige (hier: ImmobilienScout24) zum Verkauf einer Immobilie ist grds. noch kein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags (§ 652 BGB) zu sehen. Vielmehr handelt es sich dabei nur um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Ein Maklervertrag kommt jedoch dann zustande, wenn der Makler im Inserat eindeutig auf die fällig werdende Provision hinweist und der Interessent auf seine daraufhin erfolgte Anfrage (Angebot) Namen und Anschrift des Verkäufers erhält (Annahme). Im Streitfall enthielt der Internetauftritt der Maklerin den Hinweis „Provision 7,14 %”. Der beklagte Käufer eines von ihr vermittelten Baugrundstücks bestritt das Zustandekommen eines Maklervertrags u. a. mit dem Argument, dieser Hinweis habe auch dahingehend verstande...