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LSG Bayern Urteil v. - L 13 R 256/09

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach §§ 1, 8 Abs. 4 i.V.m. der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) verpflichtet ist, die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten vom 01.03.1976 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anzuerkennen und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte sowie sonstige Daten festzustellen.

Fundstelle(n):
JAAAE-12343

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