BFH Beschluss v. - IX B 20/12

Einzelfallbezogene Beurteilung eines Näheverhältnisses zwischen zwei Personen

Gesetze: EStG § 21, EStG § 12 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

2 Die Rechtssache ist weder grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

3 Es kann nicht allgemein und losgelöst vom jeweiligen Einzelfall geklärt werden, wann zwischen zwei Personen ein Näheverhältnis besteht, das auf einen Gleichklang wirtschaftlicher Interessen schließen lässt (vgl. zu diesem Beweisanzeichen BFH-Beschlüsse vom IX B 94/02, BFH/NV 2003, 617, und vom IX B 163/09, BFH/NV 2010, 887). Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Wie bei der Prüfung der Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses kommt es auf die konkreten Umstände im Einzelfall an, die das Finanzgericht (FG) im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung als Tatfrage zu beurteilen hat (vgl. , BFH/NV 2008, 1340).

4 Die vom FG insoweit vorgenommene —zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO zählende— Tatsachenwürdigung ist für den BFH als Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen bindend. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das FG im Streitfall die maßgeblichen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung in seinem Urteil beachtet und im Einzelfall zutreffend angewandt hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1308 Nr. 8
OAAAE-12295