Kein steuerfreier Sanierungsgewinn aus Billigkeitsgründen bei
Verrechnung sanierungsbedingter Aufwendungen mit Erträgen einer zeitnahen
Verschmelzung
Leitsatz
Nach der Streichung von § 3
Nr. 66 EStG a.F. kann persönlichen oder sachlichen Härtefällen in Einzelfällen
nur im Stundungs–und Erlasswege begegnet werden.
Die insoweit einschlägigen
Vorschriften sind auf der Ebene der ESt-Besteuerung zu prüfen, nicht auf der
Ebene des Feststellungsverfahrens.
Selbst wenn im
Feststellungsverfahren für eine KG festgestellt worden ist, dass es sich um
einen Sanierungsgewinn i.S.d. (BStBl I 2003, 240)
handelt, muss bei der ESt-Veranlagung des einzelnen Gesellschafters geprüft
werden, ob es sich um einen steuerfrei zu stellenden Sanierungsgewinn handelt.
Die Entscheidung über ein
Erlassbegehren aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die von
den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann.
Es liegt kein Ermessensfehler
des FA vor, wenn es die Steuerfreistellung eines Sanierungsgewinns versagt,
weil sanierungsbedingte Aufwendungen oder Positionen (z.B. Ausgleichsposten)
mit Erträgen, die bereits im Vorjahr im Zuge einer Verschmelzung generiert
wurden, verrechnet werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein zeitlicher,
sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit dem
Anteilserwerb, der Verschmelzung und der in diesem Zuge vollzogenen Sanierung
besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1379 Nr. 22 EFG 2012 S. 1523 Nr. 16 ZAAAE-12102
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