Nach § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG
i.d.F. von Art. 9 Nr. 6 Haushaltbegleitgesetz 2004 kann ein Antrag erst in dem
Wj gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraums von 10 Jahren, vom
Beginn des ersten Jahres gerechnet, endet (§ 5a Abs. 3 Satz 2 EStG).
Erstjahr ist das Wj, in dem der
Stpfl. mit seiner auf die Erzielung derartiger gewerblicher Einkünfte
gerichteten Tätigkeit begonnen hat.
Auch für die Tonnagebesteuerung
ist der einkommensteuerliche Beginn des Gewerbebetriebs maßgebend, nach dem
Einkünfte aus Hilfs– oder Nebengeschäften, welche dem eigentlichen
Geschäftsbetrieb vorangehen, bereits durch den Gewerbebetrieb erzielt werden.
Hierunter fällt auch der
Abschluss eines Bau– oder Kaufvertrags für ein zum Betrieb im
internationalen Verkehr bestimmtes Handelsschiff und alle Maßnahmen, die auf
den Erwerb und Betrieb des Schiffes gerichtet sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1729 Nr. 18 PAAAE-12101
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