Ermäßigter Umsatzsteuersatz für von Zahntechniker gefertigte
Beatmungsmasken
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG.
Die Lieferung von individuell
für einzelne Patienten maßgefertigten Beatmungsmasken unterliegt dem ermäßigten
Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG.
Berufstypisch für die Tätigkeit
der Zahntechniker ist in erster Linie die Herstellung von Zahnprothesen, aber
auch die Fertigung von Epithesen. Das Berufsbild umfasst auch die Herstellung
von Schienen und therapeutischen Geräten. Zu Letzteren zählen auch individuell
für einzelne Patienten gefertigte Beatmungsmasken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 50 DStRE 2013 S. 219 Nr. 4 EFG 2012 S. 1404 Nr. 14 KÖSDI 2012 S. 18050 Nr. 9 IAAAE-12096
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