Zum (fingierten) Zufluss von Gehaltsbeträgen bei beherrschenden
Gesellschaftern einer GmbH
Leitsatz
Da sich die Erlangung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet,
kann das Zufließen i.S.d.
§ 11 EStG
grundsätzlich nicht fingiert werden. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung
hiervon lediglich bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft.
Bei diesen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete
Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit
entsprechende Einnahmen zugeflossen sind. Allerdings werden von dieser
Zuflussfiktion nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die
Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die
sich bei der Ermittlung ihres Einkommens ausgewirkt haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 1373 Nr. 22 EFG 2012 S. 1543 Nr. 16 KÖSDI 2012 S. 18081 Nr. 10 StBW 2012 S. 583 Nr. 13 Ubg 2012 S. 811 Nr. 12 YAAAE-12095
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