1) Der Inhalt der mündlichen
Steuerberaterprüfung muss nicht protokolliert werden, so dass fehlende
Prüferaufzeichnungen insoweit keinen Verfahrensfehler begründen.
2) Eine den Anforderungen von
§ 31 Abs. 1 DVStB
genügende Niederschrift muss keine schriftliche Fixierung der Einzelbewertungen
enthalten. Sofern dies zwecks Findung einer sachgerechten Leistungsbeurteilung
in einer Anlage "Notentabelle" zur Niederschrift und einem "Bewertungsbogen für
den mündlichen Vortrag" erfolgt, führen diesbezügliche handschriftliche
Korrekturen zuvor vorgenommener Eintragungen oder das Nichtausfüllen einzelner
Beurteilungsfelder nicht zu einem Form- oder Verfahrensfehler.
3) Auch wenn im "Bewertungsbogen für
den mündlichen Vortrag" dreimal die Einzelnote 4,0 angekreuzt wurde, kann unter
Berücksichtigung sonstiger Umstände, für die kein Noteneintrag vorgesehen ist,
eine Gesamtnote 4,5 vergeben werden.
4) Der Umstand, in der Prüfung des
Vorsitzenden stets als Erster und auch am meisten geprüft worden zu sein,
begründet keinen Verfahrensfehler.
5) Der Umstand, vom Vorsitzenden vor
der Prüfung nur nach eigener Gesundheit, nicht jedoch nach sonstigen Gründen
befragt worden zu sein, die die Prüfungsleistung hätten beeinträchtigen können,
begründet auch dann keinen Verfahrensfehler, wenn ein Familienmitglied des
Kandidaten am Prüfungstag an einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung litt.
6) Wird bei einem Steuerfachwirt in
der Notentabelle handschriftlich der Eintrag "StfachA" gemacht, führt dies
nicht zur Berücksichtigung einer unzutreffenden Berufsqualifikation bzw. einem
Verfahrensfehler, wenn der Vorsitzende hierdurch lediglich den generellen
Berufsweg des Kandidaten vermerken wollte.
7) Der Umstand, dass auf den
Klausurbögen von den Prüfern keine handschriftlichen Punktevergaben vorgenommen
wurden, begründet keinen Verfahrensfehler.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 13 Nr. 41 DStRE 2012 S. 1424 Nr. 22 ZAAAE-12086
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