Beteiligung an einem Leistungsaustausch richtet sich gundsätzlich nach dem Zivirecht
Strohmann kein Leistungserbringer, wenn der Leistungsempfänger vom „Scheingeschäft” weiß oder von einem solchen ausgehen musste
Leitsatz
1. Wer Beteiligter eines Leistungsaustausches i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist, richtet sich grundsätzlich nach den zwischen
den Beteiligten bestehenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen (vgl. z. B. , BFH/NV 2011, 1030).
2. Da die Begriffe der „Lieferung” oder „sonstigen Leistung” an tatsächliche Vorgänge anknüpfen, kann die Person des leistenden
Unternehmers im Einzelfall aber auch abweichend von den Ergebnissen des Zivilrechts zu bestimmen sein (vgl. z. B. , BStBl II 1991, 381).
3. Auch ein vorgeschobener, aber erkennbar im eigenen Namen nach außen auftretender „Strohmann” kann als den Umsatz ausführender
Unternehmer anzusehen sein.
4. Das vorgeschobene „Strohmanngeschäft” ist allerdings unbeachtlich, wenn es zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann
i. S. v. § 177 BGB nur zum Schein (d h. bei in Wirklichkeit gewolltem Eintritt der Rechtsfolgen gegenüber dem Hintermann)
abgeschlossen wurde und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen musste, dass der Strohmann keine eigene (gegebenenfalls
auch durch Einschaltung von Subunternehmern zu erfüllende) Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und insoweit auch
keine eigenen Leistungen versteuern wollte
Tatbestand
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 29/2012 S. 2365 StBW 2012 S. 585 Nr. 13 KAAAE-12078
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