Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht von sog. Ortskräften in deutschen Botschaften
Leitsatz
1) Eine deutsche Staatsangehörige, die in der deutschen Botschaft in der Karibik als sog. Ortskraft tätig ist, unterliegt
in Deutschland gemäß § 1 Abs. 2 EStG der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht.
2) Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 EStG erfasst nicht nur aus dem anstellenden Staat "entsandte" Personen, sondern grundsätzlich
auch sog. Ortskräfte, die über ihre Beschäftigung hinaus Beziehungen zum Wohnsitzstaat aufweisen.
3) § 1 Abs. 2 EStG beschränkt sich auch nicht auf Personen mit diplomatischen oder konsularischen Status, die nach den völkerrechtlichen
Vereinbarungen steuerrechtliche Privilegien im Beschäftigungsstaat genießen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1560 Nr. 16 SAAAE-12071
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