Heilbehandlungen im Bereich der
Humanmedizin umfassen nur Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose,
der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder
Gesundheitsstörungen beim Menschen vorgenommen werden.
Für die Umsatzsteuerfreiheit von
Schönheitsoperationen reicht es nicht aus, dass die Operation nur von einem
Arzt ausgeführt wird.
Erforderlich ist, dass die
Schönheitsoperation dem Schutz der menschlichen Gesundheit dient, d. h.
medizinisch indiziert ist. Fehlt die medizinische Indikation, ist die
USt-Freiheit der Schönheitsoperation nicht gegeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GStB 2012 S. 225 Nr. 7 IAAAE-12070
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