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FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 1766/11 EFG 2012 S. 1498 Nr. 15

Gesetze: VV RVG Nr. 1008

Kostenfestsetzung:

Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG

Leitsatz

Im Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Werts von Kapitalgesellschaftsanteilen ist für den Prozessvertreter keine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu berücksichtigen, weil jeder Beteiligte mit seinem eigenen und damit anderen Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist. Damit handelt es sich nicht um denselben Gegenstand, sondern um verschiedene Streitgegenstände in einer Angelegenheit.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 10 Nr. 31
EFG 2012 S. 1498 Nr. 15
ZAAAE-12060

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