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Schenkungsteuer | Erlöschen der Schenkungsteuer wegen Schenkungsrückgabe
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Über die (Un-)Zulässigkeit einer beim Finanzgericht – hier binnen weniger als sechs Wochen nach Klageerhebung – eingereichten Rüge der überlangen Verfahrensdauer hat gem. § 155 Satz 2 FGO erst der BFH zu entscheiden, wenn dort eine Entschädigungsklage gem. § 155 FGO i. V. mit § 201 GVG erhoben wird. (2) Die Schenkungsteuer erlischt auch nach Festsetzungsverjährung bei Herausgabe der Schenkung als rückwirkendes Ereignis gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO. (3) Noch keine Rückgabe liegt in der Verurteilung zur Herausgabe des Schenkungsgegenstands oder des aus dessen Verkauf erzielten Erlössurrogats. (4) Abgesehen von den in § 29 ErbStG geregelten Ausnahmefällen wird die Schenkungsteuer grds. nicht durch nachträglich die Bereicherung mindernd...