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Mitunternehmerschaften im Steuerrecht
Teil III: Die Behandlung von Sondervergütungen
Mit diesem Beitrag wird die in Heft 12/2011 und Heft 1/2012 begonnene Darstellung der Besteuerung von Mitunternehmerschaften fortgesetzt.
I. Die Einkünfte des Mitunternehmers
Die Mitunternehmerschaft kann zivilrechtlich wirksam mit ihren Gesellschaftern Arbeits-, Darlehens- und Mietverträge abschließen. In diesem Fall, wird der handelsrechtliche Gewinn durch die entsprechend entstehenden Aufwendungen (Lohn-, Zins- und Mietaufwand) gemindert. Steuerrechtlich stellt sich die Frage, ob die Gesellschafter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen bzw. Vermietung und Verpachtung beziehen.
Die Vergütungen führen handels-, nicht aber steuerrechtlich zu einer Gewinnminderung. Es handelt sich um Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters.
Von zentraler Bedeutung für die Besteuerung der Mitunternehmer ist die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Regelung ist auf Mitunternehmerschaften, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bzw. Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen, entsprechend anzuwenden (§§ 13 Abs. 7, 18 Abs. 4 Satz 2 EStG). § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bestimmt die Höhe der Einkünfte des Mitunternehmers und versucht, Mitunternehmerschaften und Einzelunternehmen gleichzustellen.
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