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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 6 U 108/08

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens noch, ob bei dem Kläger eine Nervenerkrankung im Bereich beider Ellenbogen als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2106 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 2106) anzuerkennen und ihm deshalb eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 vom Hundert (vH) zu gewähren ist.

Fundstelle(n):
NAAAE-11776

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