Steuerfreiheit bei Umsätzen aus ästhetisch-plastischer Chirurgie
Leitsatz
1. Die Beurteilung der medizinischen Indikation eines ästhetisch-plastischen Eingriffs durch den behandelnden Arzt ist für
das Gericht nicht bindend. In Zweifelsfällen muss vielmehr ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt werden.
2. Ein Sachverständigengutachten über die medizinische Indikation eines ästhetisch-plastischen Eingriffs auf der Basis anonymisierter
Patientenunterlagen ist für die Feststellung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht ausreichend. Das Gericht ist an
der Einholung eines Sachverständigengutachtens gehindert, solange keine Einverständniserklärung des betroffenen Patienten
vorliegt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1783 Nr. 18 YAAAE-11648
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