Zum Begriff der außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 33 EStG
Leitsatz
Die Kosten für die Errichtung eines blickdichten Holzlattenzauns anstelle eines Maschendrahtzauns stellen auch dann keine
außergewöhnlichen Belastungen, sondern Kosten der Lebensführung dar, wenn die höhere Umzäunung krankheitsbedingt notwendig
wurde, sie aber einer traditionellen und dekorativen Bauweise entspricht. Soweit der Zaun Schutz vor von außen kommenden Gefahren
bieten soll, handelt es sich - anders als bei einem Treppenlift oder einer Rollstuhlrampe - auch nicht um einen behinderungsbedingten
Einsatz eines Hilfsmittels.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 24/2012 S. 1955 StBW 2012 S. 631 Nr. 14 UAAAE-11645
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.