Wohnflächenberechnung bei Büro in einem Zweifamilienhaus
Leitsatz
Allein eine Wohnfläche von mehr als 220 qm rechtfertigt bei einem Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus die Anwendung des Sachwertverfahrens.
Ein Büro ist im Rahmen der Einheitsbewertung nicht als Geschäftsraum im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 4 II. BVO anzusehen, wenn
das Büro nur unter Benutzung gemeinsamer Verkehrsflächen mit der Hauptwohnung zu erreichen ist.
Der 10%-ige Abzug nach § 44 Abs. 3 Nr. 1-3 II. BVO scheidet aus, wenn das Bewertungsobjekt aus zwei abgeschlossenen Wohnungen
besteht.
Fundstelle(n): ErbStB 2012 S. 235 Nr. 8 BAAAE-11634
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