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Besteuerung der Forstwirtschaft; zeitliche Anwendung der Tarifvorschrift des § 34b EStG und des § 68 EStDV
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur zeitlichen Anwendung der Tarifvorschrift des § 34b EStG und des § 68 EStDV das Folgende:
I. Tarifvergünstigung nach § 34b EStG
(1) Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, ist § 34b EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom (BGBl 2011 I S. 213) anzuwenden.
(2) Die sich aus dem Wirtschaftsjahr 2011/2012 ergebenden tarifbegünstigten Einkünfte nach § 34b EStG unterliegen sowohl § 34b EStG i. d. F. der Neubekanntmachung vom (BGBl 2009 I S. 3366) als auch § 34b EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom (BGBl 2011 I S. 2134). Bei Anwendung der Tarifvergünstigung nach § 34b EStG ist zu berücksichtigen, dass bei abweichendem Wirtschaftsjahr die Gewinne der einzelnen Wirtschaftsjahre zeitanteilig dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zugeordnet werden. Abweichend hiervo...