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StuB 12/2012 S. 495

Urlaubsgeld ist in voller Höhe insolvenzfest

Urlaubsgeld fällt nicht in die Insolvenzmasse, soweit es den Rahmen des Üblichen in gleichartigen Unternehmen nicht übersteigt. Denn gem. § 850a Nr. 2 ZPO sind die für die Dauer eines Urlaubs über das Einkommen hinaus gewährten Bezüge unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Diese Regelung kann nicht so ausgelegt werden, dass Teile des Urlaubsgelds gleichwohl pfändbar sind – etwa weil es in den vorgegebenen Grenzen trotzdem eine erhebliche Summe ist ( NWB QAAAE-10255).