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StuB Nr. 12 vom Seite 475

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zinsschranke

Anmerkungen zum

StB Dr. Simone Rosen und und StB Ann-Cathrin Hütig

Mit Beschluss vom hat der BFH ernstliche Zweifel daran geäußert, ob § 8a Abs. 2 Alt. 3 KStG jedenfalls insoweit verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, als dadurch nicht nur sog. back-to-back-Finanzierungen, sondern auch übliche Fremdfinanzierungen von Kapitalgesellschaften bei Banken erfasst werden .

Kernaussagen
  • Der lediglich ernstliche Zweifel bzgl. einer partiellen Verfassungswidrigkeit geäußert ( stand-alone-Klausel nach § 8a Abs. 2 KStG); zu der Frage, ob die Zinsschrankenregelung insgesamt verfassungsgemäß ist, musste der BFH im Streitfall keine Stellung nehmen.

  • Der BFH reiht sich mit seinem Beschluss ein in eine Reihe finanzgerichtlicher Entscheidungen, die sich zwischenzeitlich mit Aspekten der Zinsschranke beschäftigt haben.

  • Stpfl., bei denen über die Rückausnahme des § 8a Abs. 2, 3. Alt. KStG die Zinsschrankenregelung zur Anwendung kommt, obwohl gerade kein Fall der back-to-back-Finanzierung vorliegt, sollten gegen die entsprechenden Steuerbescheide inkl. der Zinsvortrags- und EBITDA-Feststellungsbescheide Einspruch einlegen. Mangels Anhängigkeit...