Folgen der aktuellen BFH-Rechtsprechung ...
… beim Reisekostenrecht
Der BFH hat sich mit Urteilen vom zur Frage, wann eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, geäußert. Er wendet sich ausdrücklich von seiner eigenen Rechtsprechung aus dem Jahre 2005 ab und kehrt zu einer Rechtsauslegung zurück, die sich aus der BFH-Rechtsprechung vom ergibt. Das BMF hat sich mit Schreiben vom zur Anwendung der neuen BFH-Rechtsprechung geäußert. Die OFD Rheinland und die OFD Münster konkretisieren in praxisgerechter Weise die allgemeinen Aussagen dieses BMF-Schreibens, wie der Beitrag von Seifert ab S. 466 zeigt. Eine Anwendung dieser Grundsätze bis zu einer gesetzlichen Reform des Reisekostenrechts ist zu erwarten. Die angesprochenen Änderungen sollten nach den ersten Verlautbarungen bereits ab 2013 zur Anwendung kommen. Mittlerweile hat man sich auf ein Wirksamwerden der Gesetzesänderungen erstmals ab 2015 verständigt.
... beim Verkauf von Gegenständen über „ebay”
Im Zusammenhang mit Verkäufen über die Internet-Plattform „ebay” können sich für den Praktiker zahlreiche umsatzsteuerliche Rechtsfragen ergeben. Schießl bespricht ab S. 471 das kürzlich veröffentlichte in dem der BFH die Frage zu beurteilen hatte, ob der Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über „ebay” eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit darstellt.
... bei der Zinsschranke
Mit hat der BFH ernstliche Zweifel daran geäußert, ob § 8a Abs. 2 Alt. 3 KStG jedenfalls insoweit verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, als dadurch nicht nur sog. back-to-back-Finanzierungen, sondern auch übliche Fremdfinanzierungen von Kapitalgesellschaften bei Banken erfasst werden. Zu der Frage, ob die Zinsschrankenregelung insgesamt verfassungsgemäß ist, musste der BFH im Streitfall keine Stellung nehmen. Der BFH reiht sich mit seinem Beschluss ein in eine Reihe finanzgerichtlicher Entscheidungen, die sich zwischenzeitlich mit Aspekten der Zinsschranke beschäftigt haben. Hier ist besonders auf den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg zu verweisen, der insgesamt von ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschrankenregelung ausgeht. Immerhin wird die Rückausnahmeklausel auch vom BFH insoweit als verfassungswidrig eingeschätzt, als gerade keine back-to-back-, sondern übliche Finanzierungen – also alles andere als „Missbrauchsfälle” – vorliegen.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 12/2012 Seite 1
NWB QAAAE-11587